BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 132 Besonderer Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung
(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 118b, 133 und 134 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
(4) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages gemäß Abs. 1 sind Beiträge zur Höherversicherung, die für vor dem 1. Jänner 1986 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit den ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktoren (§ 45) aufzuwerten. Der besondere Steigerungsbetrag beträgt für Beiträge zur Höherversicherung für Versicherungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1986 monatlich 1 vH der Beiträge zur Höherversicherung.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
(6) Für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages sind Beiträge zur Höherversicherung, die für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten geleistet wurden oder als geleistet gelten, mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 45) aufzuwerten und mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(7) Der monatlich gebührende besondere Steigerungsbetrag für nach dem 31. Dezember 1985 gelegene Versicherungszeiten ist die Summe der nach Maßgabe des Abs. 6 berechneten Beträge für die jeweiligen Kalenderjahre, in denen Beiträge zur Höherversicherung geleistet wurden oder als geleistet gelten.
§ 48g BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 48g Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 129/2022
…Bruttopension, den Ruhegenuss, den Versorgungsgenuss bzw. gleichwertige Leistungen; b) den darin enthaltenen besonderen Steigerungsbetrag ( § 248 ASVG , § 141 GSVG bzw. § 132 BSVG ) bzw. gleichwertige Leistungsbestandteile; c) den Kinderzuschuss bzw. gleichwertige Leistungen; d) die Ausgleichszulage, die Ergänzungszulage bzw. gleichwertige Leistungen; e) den Ausgleichszulagenbonus / Pensionsbonus bzw. gleichwertige Leistungen; f…
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