Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
Vorwort
§ 1
Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132 Abs. 6 BSVG werden die in der Anlage genannten Werte festgesetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung BGBl. Nr. 577/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden.
Anlage
Faktoren für die Berechnung des besonderen Steigerungsbetrages
Anl. 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
AnlagePDF