§ 58 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
In Kraft seit 01. Januar 2000
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Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT I Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche
§ 58 Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
(1) Bei der Anwendung des § 57a sind die Pensionen ohne besondere Steigerungsbeträge für die Höherversicherung (§ 132) und ohne Kinderzuschüsse (§ 135) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 57a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß § 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 337/1993)
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