Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren technisch zulässige Gesamtmasse mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.
Rückverweise
BStMG · Bundesstraßen-Mautgesetz 2002
§ 17 Mautaufsichtsorgane
…wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, sofern die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972) unterliegt. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist insbesondere eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen. Mautaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung ihrer Obliegenheiten…
§ 15 Inhalt
…sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst (§ 7 Abs. 1, 3 und 4) und das Muster für Informationsschreiben (§ 30b Abs. 6); 6. Bestimmungen über die Pflichten der Kraftfahrzeuglenker (§ 8 Abs. 2); 7. die Festlegung der Mautabschnitte und der Mautabschnittstarife, Bestimmungen über die Zuordnung…
§ 33 Inkrafttreten
…Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag bestellt und vereidigt werden. Sie dürfen jedoch ihre Tätigkeit erst am 1. Jänner 2003 aufnehmen. (4) §§ 6, 10 Abs. 3 und 15 Abs. 1 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2006 treten…
§ 20 Mautprellerei
…und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. (2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. (3…