G135/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des §20 Abs2 Bundesstraßen-MautG 2002 idF BGBl I 135/2008 (BStMG).
Zulässigkeit des Antrags; denkmögliche Anwendung der angefochtenen Bestimmung im Anlassverfahren betr Verhängung einer Geldstrafe über einen Fahrzeuglenker gem §20 Abs2 iVm §6 und §7 Abs1 BStMG wegen Mautprellerei;
Verwaltungsstrafbestimmung als Grundlage für die Bestrafung herangezogen.
§20 Abs2 BStMG bezieht sich auf das Verhalten des Fahrzeuglenkers (Benützung der Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut). Aus der Beschreibung des äußeren Tatbestandes geht nicht ansatzweise hervor, dass ein Fahrzeuglenker auch zu bestrafen ist, wenn ihm ein bestimmtes Verhalten nicht zurechenbar ist.
Voraussetzungen der Vorwerfbarkeit schuldhaften Handelns in §5 Abs1 VStG iVm den Bestimmungen des BStMG geregelt, welche die Pflichten des Fahrzeuglenkers und damit auch den Maßstab für objektiv sorgfaltswidriges Handeln festlegen (she §8 BStMG iVm der Mautordnung).
Kein Verstoß der angefochtenen Bestimmung gegen den Gleichheitssatz; lediglich äußeres Tatbild festgelegt, keine "fiktive" Verantwortlichkeit des Lenkers vorgesehen.
Keine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art7 EMRK und Art18 B-VG; (verpöntes) Verhalten klar und eindeutig festgelegt; kein Verstoß gegen das aus Art18 B-VG ableitbare Erfordernis eines adäquaten Determinierungsgrades; subjektive Tatseite nicht erfasst.
Es obliegt den für den Vollzug des §20 Abs2 BStMG zuständigen Behörden, näher zu prüfen, ob überhaupt objektiv tatbestandmäßiges Verhalten vorliegt und ob der Fahrzeuglenker glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (§5 Abs1 VStG).