(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die
1. über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eines Straßenverkehrssicherheitsgutachters auszuüben, und
2. nachweisen, dass die von ihnen absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang dem Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 gleichwertig ist,
auf Antrag als Straßenverkehrssicherheitsgutachter zu zertifizieren. Kann der Nachweis gemäß Z 2 nicht erbracht werden, ist stattdessen der Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 zu absolvieren.
(2) Der Antrag auf Zertifizierung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1,
3. Nachweise über die absolvierte Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 oder über den erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß § 5c Abs. 3 und
4. ein Gutachten einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 5c Abs. 1 über das Vorliegen der Zertifizierungsvoraussetzungen.
Die in Z 1 bis 4 genannten Bescheinigungen und Belege sind, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(3) Wenn die Voraussetzungen zur Zertifizierung vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Antragsteller mit Bescheid ein entsprechendes Zertifikat auszustellen. Die Gültigkeit des Zertifikats ist auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Zertifizierung mit Bescheid zu versagen.
(4) Auf Antrag hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Gültigkeit des Zertifikats um jeweils weitere fünf Jahre zu verlängern. Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass der Antragsteller weiterhin über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(5) Der Antrag auf Verlängerung hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen und kann frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats gestellt werden. Die Gültigkeit des Zertifikats bleibt bis zur Entscheidung über den fristgerechten Antrag aufrecht. Der Antrag ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Dem Antrag ist eine Bescheinigung über die aufrechte Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 anzuschließen. Diese Bescheinigung ist, sofern sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(6) Wenn die Voraussetzungen zur Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats vorliegen, hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Bescheid ein neues Zertifikat auszustellen. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Verlängerung der Gültigkeit des Zertifikats mit Bescheid zu versagen.
(7) § 5a Abs. 9 bis 11 ist anzuwenden.
Rückverweise
BStG 1971 · Bundesstraßengesetz 1971
§ 34 Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften
… September 1971 in Kraft. (2) Mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz BStG), BGBl. Nr. 59, zuletzt geändert durch die Bundesstraßengesetznovelle 1968, BGBl. Nr. 113, außer Kraft. (3) Die §§ 2, 3, 4, 7…
§ 5b Straßenverkehrssicherheitsgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten
(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), die 1. über eine aufrechte Berechtigung verfügen, in einem anderen Mitgliedstaat der EU die Tätigkeit eine…
§ 5 Sicherheitsmanagement
…nach § 4 Abs. 1. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter. Wird ein Team für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits bestellt, muss zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder §…
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur
§ 6 Straßenverkehrssicherheitsgutachter
…des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.…
§ 4 Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit
…Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind. (4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit…
§ 5 Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen
…der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom…
§ 3 Straßenverkehrssicherheitsaudit
…CELEX-Nr.: 32019L1936] § 3. (1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser…