BundesrechtVerordnungenSicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur

In Kraft seit 13. August 2011
Up-to-date

§ 1 Berücksichtigung der Bedürfnisse ungeschützter Verkehrsteilnehmer

Bei den Verfahren nach dieser Verordnung ist den Bedürfnissen ungeschützter Verkehrsteilnehmer Rechnung zu tragen.

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

§ 2 Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

(1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1. die Straßenverkehrssicherheitsziele,

2. die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und

3. die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.

(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.

(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

1. geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),

2. Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,

3. Fahrgeschwindigkeiten,

4. Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),

5. Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse und Nivelette).

(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

§ 3 Straßenverkehrssicherheitsaudit

(1) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) bestellt einen unabhängigen, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachter für die Durchführung des Straßenverkehrssicherheitsaudits gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 BStG 1971. Dieser verfasst für jede Projektstufe einen Auditbericht, in dem er auf die sicherheitsrelevanten Entwurfsmerkmale hinweist. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht in der nächsten Projektstufe zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen.

(2) Für die Projektphase „Einreichprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Witterungsverhältnisse,

2. Fahrgeschwindigkeiten,

3. Straßenquerschnitt (Querschnittselemente),

4. räumliche Linienführung,

5. Sichtverhältnisse,

6. Gestaltung von Knoten,

7. Trassierungsparameter in Lage und Höhe,

8. Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,

9. Ausstattung mit Parkplätzen.

(3) Für die Projektphase „Bauprojekt“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Trassierung in Lage und Höhe,

2. Trassierungsparameter,

3. räumliche Linienführung,

4. Sichtverhältnisse,

5. Gestaltung von Knoten,

6. übereinstimmende Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,

7. Straßenbeleuchtung,

8. Straßenausstattung,

9. Straßenseitenraum einschließlich Vegetation,

10. feststehende Hindernisse neben der Straße,

11. ordnungsgemäße Ausstattung der Parkplätze,

12. Berücksichtigung ungeschützter Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer),

13. benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer).

(4) Für die Projektphase „Fertigstellung des Baus“ sind im Auditbericht insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. zusätzliche Ausstattungen im Straßenraum,

2. Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Sichtverhältnisse bei unterschiedlichen Witterungsbedingungen (zB Dunkelheit, Regen, Nebel),

3. Erkennbarkeit von Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen,

4. Zustand der Straßendecke.

(5) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur den Auditbericht

1. für die Projektphase „Einreichprojekt“ gemeinsam mit dem Einreichprojekt,

2. für die Projektphasen „Bauprojekt“ und „Fertigstellung des Baus“ möglichst vor, spätestens aber innerhalb eines Jahres nach Verkehrsfreigabe

vorzulegen.

(6) Sollten bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe erarbeitet werden.

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

§ 4 Netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung des in Betrieb befindlichen Bundesstraßennetzes und Veröffentlichung von Straßenabschnitten mit hoher Unfallhäufigkeit

(1) Im Zuge der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 BStG 1971 wird das gesamte und mindestens 3 Jahre in Betrieb befindliche Bundesstraßennetz in Abschnitte mit mindestens 3 km Länge eingeteilt, anhand der Entwurfselemente und Zustandsindikatoren sowie der Unfallkostenrate der letzten 5 Jahre bewertet und nach 6 Kategorien gereiht. Die netzweite Straßenverkehrssicherheitsbewertung ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(2) Die Entwurfselemente und Zustandsindikatoren der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung sind jedenfalls:

1. Gebrauchswert Sicherheit der Fahrbahnoberfläche (Griffigkeit und Querebenheit),

2. Mindestradius und maximale Steigung,

3. Anschlussstellendichte,

4. Bauliche Mitteltrennung,

5. Fehlerverzeihender Seitenraum oder ortsfeste Objekte im Seitenraum,

6. Fahrstreifenbreite,

7. Pannenstreifenbreite,

8. Leistungsfähigkeit und Auslastungsgrad,

9. Betriebliche Überwachung,

10. Abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung und/oder Verkehrsbeeinflussungsanlage zur Verkehrssteuerung.

(3) An jenen Straßenabschnitten, die gemäß der netzweiten Straßenverkehrssicherheitsbewertung das größte Potenzial für eine Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Senkung der Unfallkosten haben, veranlasst der Bund (Bundesstraßenverwaltung) umgehend, spätestens aber binnen einem Jahr, eine gezielte Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung durch ein Expertenteam, in dem mindestens ein gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter vertreten sein muss, sofern neue Erkenntnisse zur letzten durchgeführten gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung zu erwarten sind.

(4) Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) hat Straßenabschnitte mit hoher Unfallhäufigkeit anhand von Karten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

[CELEX-Nr.: 32019L1936]

§ 5 Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen

(1) Prüfinhalte der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:

1. Freihaltung des Sichtraumes,

2. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrbahnoberfläche,

3. ordnungsgemäßer Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme und Verkehrszeichen,

4. Vollständigkeit der Bodenmarkierung,

5. Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlagen,

6. Funktionsfähigkeit vorhandener Notrufeinrichtungen,

7. Funktionsfähigkeit von Beleuchtungen.

(2) Die Durchführung der jährlichen einfachen Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen ist zu protokollieren.

(3) Prüfinhalte der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6 BStG 1971 sind jedenfalls:

1. Anlage- und Sichtverhältnisse,

2. Straßenausrüstung,

3. Informationsdarbietung und -aufnahme,

4. lichttechnische Gegebenheiten,

5. Erhaltungs- inklusive Fahrbahnzustand,

6. klimatische Einflüsse,

7. kollisionsmechanische Gefährdungen.

(4) Die Durchführung der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen hat durch ein Expertenteam zu erfolgen, in dem zumindest der Leiter des Teams ein unabhängiger, gemäß § 5a oder § 5b BStG 1971 zertifizierter Straßenverkehrssicherheitsgutachter sein muss. Dieser hat die Ergebnisse der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen inklusive Befund und Maßnahmenvorschläge in einem Bericht festzuhalten. Beabsichtigt der Bund (Bundesstraßenverwaltung) einen vom Gutachter in seinem Bericht aufgezeigten Sicherheitsmangel nicht zu beheben, so hat er dies in einem Anhang zum Bericht darzulegen und zu begründen. Der Bericht samt allfälligem Anhang ist dem Bundesminister/der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur binnen einem Monat nach Fertigstellung vorzulegen.

(5) Die Umsetzung der nach Prioritäten gestaffelten Maßnahmen zur Behebung der Sicherheitsmängel nach Abs. 4 sind mittels eines regelmäßig aktualisierten Aktionsplans weiter zu verfolgen. Sollten im Zuge der gezielten Straßenverkehrssicherheitsüberprüfungen bestimmte Sicherheitsdefizite gehäuft auftreten, so hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Richtlinien zur Abhilfe und netzweite risikobasierte Aktionspläne erarbeitet werden.

§ 6 Straßenverkehrssicherheitsgutachter

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation für die Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters (§ 5a BStG 1971) als erfüllt anzusehen:

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VII (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehr oder Unfallanalyse,

b) eine im Anschluss folgende mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und

c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, mit Ausbildung im Bereich der Bautechnik, des Maschinenbaus oder des Wirtschaftsingenieurwesens (mit Ausbildungsschwerpunkt Betriebsmanagement) oder den erfolgreichen Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Fachhochschule des Qualifikationsniveaus von mindestens NQR VI (nationaler Qualifikationsrahmen) mit Bezug zu Verkehrswesen, Straßenplanung, Sicherheitstechnik im Straßenverkehrs oder Unfallanalyse,

b) eine im Anschluss folgende mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit auf den Gebieten der Straßenplanung, der Sicherheitstechnik im Straßenverkehr und der Unfallanalyse und

c) die erfolgreiche Absolvierung des Lehrganges für Straßenverkehrssicherheitsgutachter.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Abs. 1 Z 2 lit. b muss nach Abschluss der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Abs. 1 Z 2 lit. a ausgeübt worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet.

(3) Die fachliche Tätigkeit muss

1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge,

2. als Gewerbetreibender, der ein reglementiertes Gewerbe persönlich ausübt, oder

3. im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein.

(4) Fachlichen Tätigkeiten sind

1. jene Zeiten während eines Dienstverhältnisses, bei denen ein Beschäftigungsverbot gemäß dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2024, eintritt, und

2. Zeiten des Bezugs von Leistungen aus dem Versicherungsfall Mutterschutz von Frauen, die ein Gewerbe gemäß Abs. 3 Z 2 ausüben,

gleichzuhalten.

(5) Auf die erforderliche Dauer der fachlichen Tätigkeit gemäß Abs. 2 und 3 sind Zeiten, die während der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a oder Z 2 lit. a absolviert wurden, bis zu einem Ausmaß von 50% anzurechnen.

(6) Fachliche Tätigkeiten im Sinne der Abs. 2 und 3, die in Kurzarbeit erbracht wurden, werden verhältnismäßig zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit angerechnet.

(7) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b oder die Ausstellung des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges gemäß § 7 darf zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Zertifizierung gemäß § 5a Abs. 3 und § 5b Abs. 2 BStG 1971 nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

§ 7 Lehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

(1) Ziel des Lehrganges ist die Erlangung der spezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Ausübung der Tätigkeit eines zertifizierten Straßenverkehrssicherheitsgutachters erforderlich sind.

(2) Der Lehrgang hat die in der Anlage festgelegten Ausbildungsinhalte sowie die Mindestanzahl der Ausbildungseinheiten zu umfassen. Eine Ausbildungseinheit hat mindestens 45 Minuten zu betragen.

(3) Der Lehrgang ist mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges ist ein Zeugnis auszustellen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

§ 8 Fortbildungslehrgang für Straßenverkehrssicherheitsgutachter

(1) Der Fortbildungslehrgang gemäß § 5a Abs. 5 BStG 1971 ist in Form von Vorlesungen, Seminaren und Übungen an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Davon sind mindestens 4 Ausbildungseinheiten in Form von Seminaren und Übungen zu absolvieren.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der jeweiligen Fortbildung ist mittels Vorlage von Zertifikaten, Zeugnissen oder Teilnahmebestätigungen zu erbringen. Darin müssen die Ausbildungsinhalte und deren zugeordnetes zeitliches Ausmaß ersichtlich sein.

§ 9 Umsetzung von Unionsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2008/96/EG über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur, ABl. Nr. L 319 vom 29.11.2008 S. 59, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/1936, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 1, umgesetzt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 samt Überschrift, die Paragraphenbezeichnung des § 2, § 2 Abs. 1 und 3, die Paragraphenbezeichnung des § 3, § 3 Abs. 5, Paragraphenbezeichnung und Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1 bis 3, die Paragraphenbezeichnung des § 5, § 5 Abs. 1, 3, 4 und 5, Paragraphenbezeichnung und Text des § 6, die Paragraphenbezeichnung des § 7, § 7 Abs. 3, § 8 samt Überschrift, Paragraphenbezeichnung und Text des § 9 sowie die Paragraphenbezeichnung des § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2025 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Ausbildungsinhalte Mindesteinheiten
Relevante Rechtsgrundlagen in Österreich 1
Planungsgrundsätze der Straßentrassierung (Theorie- und Praxisteil) 4
Fahrbahnentwässerung 1
Straßenzustand 2
Unfallanalyse und Maßnahmen zur Sanierung von Unfall- und Gefahrenstellen 3
Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Nichtmotorisierter Verkehr (Fußgänger- und Radverkehr) inkl. Infrastruktur 2
Ungeschützte Verkehrsteilnehmer – Motorisierter Zweiradverkehr inkl. Infrastruktur 2
Großfahrzeugverkehr 2
Psychologische Aspekte im Straßenverkehr 2
Informationsaufnahme im Straßenverkehr 4
Lichttechnische Zusammenhänge 2
Verkehrstechnik und Straßenausrüstung 4
Verkehrssteuerung mit Verkehrslichtsignalanlagen 2
Erstellung eines Prüfberichtes (Straßenverkehrssicherheitsaudit und Straßenverkehrssicherheitsüberprüfung) 2
Vertiefungseinheiten 3
Praktisches Auditbeispiel und Prüfung 4