Gemäß § 25 BStG 1971 dürfen in einem räumlichen Bereich von 100 Metern Entfernung von einer Bundesstraße bestimmte Ankündigungen und Werbungen gar nicht, andere nur mit Zustimmung des Bundes errichtet werden. Dazu formuliert § 25 BStG 1971 einen Vorbehalt zugunsten "anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften". Damit hat der Bundesgesetzgeber zu erkennen gegeben, nicht auch die Gesetzgebungszuständigkeit für Angelegenheiten der Straßenpolizei gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG, die zwar in Gesetzgebung Bundes-, in Vollziehung aber Landessache sind, in Anspruch zu nehmen (vgl. § 84 StVO 1960 betreffend Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes und dazu VwGH 4.6.1987, 87/02/0007; 27.4.1994, 92/03/0272; 25.6.2003, 2000/03/0209).
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