§ 25 BStG 1971 enthält Regelungen zum "Schutz der Straßen" (vgl. die Überschrift des 4. Abschnittes des BStG 1971, in dem sich diese Bestimmung befindet). Diese beruhen, jedenfalls was den hier maßgeblichen, hoheitlich zu vollziehenden letzten Satz des § 25 BStG 1971 betrifft, auf dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG und sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl. IA 599 BlgNR XXI. GP 16; zur Stammfassung des BStG 1971, die in § 21 Abs. 6 bereits eine dem § 25 letzter Satz BStG 1971 vergleichbare Regelung enthielt, vgl. RV 242 BlgNR XII. GP 21). Mangels Nennung dieser Angelegenheiten in Art. 102 Abs. 2 B-VG sind sie durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden, somit in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 156/2021 wurde die in § 25 letzter Satz BStG 1971 vorgesehene Zuständigkeit zur behördlichen Anordnung der Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes betreffend Ankündigungen und Werbungen vom Landeshauptmann auf den Bundesminister übertragen (vgl. RV 936 BlgNR XXVII. GP 1 f, 4 f; vgl. auch § 32 BStG 1971). Damit hat der Bundesgesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung in einem bestimmten Ausmaß und unter Einhaltung sonstiger verfassungsrechtlicher Grenzen dem Bundesminister auch Agenden zur Besorgung zu übertragen (vgl. grundlegend VfSlg. 11.403/1987).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden