B232/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 und Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971; auch keine Bedenken gegen die Verordnung BGBl. 39/1973 (beide unter Hinweis auf Slg. 7469/1974) .
Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7238/1973 ausgesprochen hat, ist eine Enteignung (auch) nach den §§ 17 ff. BStG 1971 nur zulässig, wenn und insoweit sie im öffentlichen Interesse notwendig ist; entspricht die Enteignung dieser Forderung nicht, so liegt eine denkunmögliche Gesetzesanwendung und also eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes vor. Die Bundesstraßenbehörde hat bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses an einer beantragten Enteignung insbesondere zu prüfen, ob das Straßenbauprojekt auch ohne Enteignung verwirklicht werden könnte. Hiezu hat der VfGH in seinem Erk. Slg. 7469/1974 in bezug auf § 20 Abs. 1 BStG 1971 ausgeführt, daß es dem Gegner der beantragten Enteignung offensteht, im Enteignungsverfahren den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden; Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist. Im vorliegenden Fall wurde vom Enteignungswerber ein Kaufangebot unterbreitet, dieses aber abgelehnt. Damit steht fest, daß der Enteignungswerber noch vor der Einbringung des Enteignungsantrages den Versuch unternommen hat, die für die Ausführung des Projektes erforderlichen Grundflächen durch den Abschluß eines Rechtsgeschäftes zu beschaffen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht einem gesetzlosen Verhalten der bel. Beh. gleich, wenn sie angenommen hat, die Enteignung sei unter dem Gesichtspunkt erforderlich, daß die benötigten Grundflächen auf eine andere Weise nicht zu beschaffen sind.
Die Bescheide einer Unterinstanz können überhaupt nicht Gegenstand einer VfGH-Beschwerde sein; diese hat sich stets nur gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid zu richten (vgl. z. B. Slg. 6925/1972) .