BundesrechtBundesgesetzeBildungsdokumentationsgesetz 20202. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Schülerinnen und Schüler§ 6a

§ 6aVerarbeitung von Personenstammdaten anlässlich der erstmaligen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern an einer Schule

In Kraft seit 01. September 2025
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