(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
1. Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
2. Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
1. Informationsverpflichtungsdatenbank,
2. Register- und Systemverbund.
Schulpflichtgesetz 1985
§ 24 Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
…Lehrlings durch die Lehrlingsstellen an die Berufsschulen, die Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren und die Berufsschulerhalter im Wege einer Schnittstelle zum Register- und Systemverbund gemäß § 1 Abs. 3 Unternehmensserviceportalgesetz – USPG , BGBl. I Nr. 52/2009, sichergestellt ist. Die Verpflichtung der Lehrberechtigten kann vor Ablauf der zwei Jahre entfallen, wenn die jeweilige Berufsschule eine…
§ 46a FLAG · FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 46a Abschnitt IIIa
…genannten Bildungseinrichtungen an das Finanzamt Österreich im Wege der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung betriebenen Schnittstelle zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes ( USPG ), BGBl. I Nr. 52/2009, einzurichten. In diesem Rahmen sind vom Finanzamt Österreich die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung…
§ 8 USPG · USPG · Unternehmensserviceportalgesetz
§ 8 Verweisungen und Inkrafttreten
…1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine…
§ 3 Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals
…1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für…
Rückverweise