BilDokG 2020
Gliederung
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, durch die von diesem Gesetz erfassten Bildungseinrichtungen, zwecks Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben, der Studienförderung und der Vertretungsangelegenheiten der Studierenden;
2. die Führung der Gesamtevidenzen der Schülerinnen und Schüler bzw. der Studierenden und der Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen für Zwecke der Planung, der Steuerung, der Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten, der Bundesstatistik und der Verwaltungsstatistik;
3. die Verarbeitung von Daten aus den Evidenzen der Bildungseinrichtungen für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters, die von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ besorgt werden;
4. die Verarbeitung von Daten für Zwecke des Bildungscontrollings gemäß § 5 Abs. 1, 2 und 4 des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD-EG, BGBl. I Nr. 138/2017, insbesondere um eine transparente und einheitliche Datenbasis für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulbereich zu erhalten und durch die Festlegung der Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO die Datensicherheit zu gewährleisten, sowie
5. die Verarbeitung von Daten für Zwecke der Überprüfung von Lernergebnissen der Schülerinnen und Schüler, der Unterrichts- und Förderplanung in Verbindung mit durch die zuständigen Lehrpersonen nach schulrechtlichen Bestimmungen geführten Gesprächen, des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im Schulwesen gemäß § 5 Abs. 2 Z 2, 4 und 6 BD-EG sowie hinsichtlich Kompetenzerhebungen gemäß § 17 Abs. 1a des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 1 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 1 Regelungszweck
…1. Abschnitt Allgemeine und allgemeine datenschutzrechtliche Bestimmungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt 1. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Studierenden…
§ 22 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft: 1. § 16, § 17 und § 18 Abs. 1 bis 5 sowie die…
§ 2 Begriffsbestimmungen
… 30/2006 (öffentliche Pädagogische Hochschulen und anerkannte private Pädagogische Hochschulen), c) Privathochschulen und Privatuniversitäten gemäß dem Privathochschulgesetz (PrivHG), BGBl. I Nr. 77/2020, d) theologische Lehranstalten gemäß Artikel V § 1 Abs. 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934, und e) Fachhochschul-Studiengänge und…
§ 7 Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler
…1) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat als Verantwortliche oder Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zu den Zwecken gemäß §…
§ 5 StubeiV · StubeiV · Studienbeitragsverordnung
§ 5 Sicherstellung der Einhebung
…4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 bis 7 BilDokG 2020 nachgewiesen wurden, für den Zweck der Refundierung des Studienbeitrages bei Mehrfachstudien die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen abzufragen. (5…
§ 43 HSG 2014 · HSG 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
§ 43 Durchführung der Wahlen in die Organe
…die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 7 Z 4 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 – BilDokG 2020, BGBl. I. Nr. 20/2021, von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgefragt werden. Unmittelbar nach…
VfGH-Ausspruch, dass § 21 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 verfassungswidrig war
Art. 1
…Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt: ,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBI. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“…
Rückverweise