§ 14 Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen — BilDokG 2020
(1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
c) der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d) die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
§ 14 BilDokG 2020 · BilDokG 2020 · Bildungsdokumentationsgesetz 2020
§ 14 Evidenzen über den Aufwand für Bildungseinrichtungen
…4. Abschnitt Datenverarbeitungen hinsichtlich der Bildungseinrichtungen § 14. (1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z…
§ 22 Inkrafttreten
…ab 2022 anzuwenden, sowie 2. § 4 Abs. 3, 4 und 5, § 6, § 7, § 8, § 14 hinsichtlich der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1, § 15 mit Ausnahme des Abs. 3, sowie die Anlagen 4, 5 und…
§ 13 Vorhaben im öffentlichen Interesse
…2025 lautet: „In § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 2 und 4 (zweifach) sowie § 14 Abs. 1 erster Satz wird die Wendung „zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister“ durch die Wendung „jeweils zuständige Bundesministerin oder der…
§ 12 Gesamtevidenzen der Studierenden
…„Statistik Österreich“ die Daten gemäß § 9 Z 1, 2, 4 bis 7, 11 bis 13 und 16 und § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister für die Zwecke der Planung, der Steuerung…
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