(1) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister hat Evidenzen über den Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwand jener Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 1 und 4 zu führen, bei denen dieser Aufwand zur Gänze oder zum Teil aus Bundesmitteln getragen wird. Zu diesem Zweck sind der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
1. vom Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion an der Bildungseinrichtung wahrnimmt, deren Personalaufwand aus Bundesmitteln getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Anzahl der beschäftigten Personen, gegliedert nach Ausbildung, Verwendung, Funktion, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit der beschäftigten Personen der Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4, Beschäftigungsart und -ausmaß und Bildungseinrichtung,
c) der Personalaufwand gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung,
d) die Anzahl der ausgeschriebenen Stellen sowie der Pensionierungen;
2. von der Bundesdienststelle, aus deren Bundesbudget der Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung getragen wird:
a) die Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung,
b) die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen, und
c) die räumliche und technische Ausstattung der Bildungseinrichtungen.
(2) Die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 1 an die Evidenzen über den Aufwand hat im automationsunterstützten Datenverkehr zu erfolgen, sofern die Daten in elektronisch lesbarer Form vorhanden sind. Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenübermittlung sind durch Verordnung der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers festzulegen.
(3) Berichtszeitraum ist jeweils der der Datenübermittlung vorangegangene Zeitraum ab Stichtag.
Rückverweise
UHSBV · Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung
§ 21 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen an die Bundesministerin oder den Bundesminister
…der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihr Personal gemäß Anlage 9 , mit Ausnahme der Z 2.14, für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln. Die Daten gemäß Z 2.14 der Anlage 9 sind nur zum Stichtag 31. Dezember zu übermitteln. (2) Jede Fachhochschule hat…
§ 25 Raumdaten für die Universitätsstatistik
… Februar des folgenden Kalenderjahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister Daten über ihre räumliche Ausstattung gemäß Anlage 13 für die Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 zu übermitteln.…
§ 30 Übermittlung von Personaldaten der Universitäten, der Fachhochschulen und der Privathochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
…1) Die Daten über den Personalstand an den Universitäten gemäß Anlage 9 werden im Wege der Evidenz gemäß § 14 BilDokG 2020 der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelt. Für Zwecke der Ermittlung des Personalaufwandes sowie der Einnahmen und Ausgaben gemäß…
§ 31 Übermittlung der Personal-, Betriebs- und Erhaltungsaufwandsdaten der Pädagogischen Hochschulen für Zwecke der Bundesstatistik
…Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Evidenz über den Aufwand für Bildungseinrichtungen gemäß § 14 BilDokG 2020 Aufwandsdaten zu übermitteln. (2) Hinsichtlich der beschäftigten Personen ist der Stand zum Oktober jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag; Berichtstermin ist spätestens der 1. Dezember jeden Kalenderjahres…