(1) Zwischenstaatliche Übereinkommen mit Drittstaaten über den Luftverkehr von und nach Drittstaaten (Luftverkehrsabkommen), die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von der Bundesregierung abzuschließen.
(2) Die Vorbereitung und Verhandlung von Luftverkehrsabkommen mit Drittstaaten obliegt dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Sofern dabei der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers berührt wird, ist auch mit diesem Einvernehmen herzustellen. Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann seine Zuständigkeit unter Anwendung von § 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen.
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines Wirkungsbereiches Verwaltungsübereinkommen mit ausführenden Regelungen vorbereiten, verhandeln und abschließen.
(4) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich und sonstigen vom Inhalt von Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 betroffenen Unternehmen und Institutionen kann unter Beachtung der Erfordernisse einer angemessenen Verhandlungsführung Gelegenheit zur Teilnahme an Luftverkehrsverhandlungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 gegeben werden. Dabei ist in nicht diskriminierender Weise vorzugehen.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 24 Vollziehung
…soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.…
§ 3 Verhandlung und Abschluss von Luftverkehrsabkommen
… 15 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übertragen. (3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Grund eines gemäß den Abs. 1 und Abs. 2 abgeschlossenen Luftverkehrsabkommens im Rahmen seines…
§ 10 Verzeichnis der Luftverkehrsrechte
…eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten, 2. ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen, 3. ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3), 4. ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. …
§ 9 Sonstige Bestimmungen in Luftverkehrsabkommen
…1) In Luftverkehrsabkommen können, sofern nicht zur Regelung der Angelegenheit eine ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, über die in den §§ 3 bis 8 genannten Inhalte hinaus jene sonstigen Bestimmungen, die für eine angemessene Ausübung von Luftverkehrsrechten durch Luftfahrtunternehmen sowie eine angemessene Anwendung des Luftverkehrsabkommens erforderlich sind…