(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat ein Verzeichnis der Luftverkehrsrechte zu führen.
Dieses Verzeichnis hat zu enthalten:
1. eine Darstellung des Verfahrens gemäß diesem Bundesgesetz als Grundlage für die Ausübung von Luftverkehrsrechten,
2. ein Verzeichnis der von Drittstaaten gewährten Luftverkehrsrechte einschließlich allfälliger Einschränkungen,
3. ein Verzeichnis geplanter Luftverkehrsverhandlungen (§ 3),
4. ein Verzeichnis der Zuweisungen eingeschränkter Luftverkehrsrechte gemäß den §§ 15, 16 und 23 Abs. 4,
5. ein Verzeichnis der Widerrufe von Zuweisungen eingeschränkter und noch nicht neuerlich zugewiesener Luftverkehrsrechte gemäß § 16,
6. jene Kundmachungen, welche auf Grund des Verfahrens zur Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte (§§ 15, 16) in das Verzeichnis aufzunehmen sind,
7. ein Verzeichnis der geltenden Bewilligungen gemäß § 12 und
8. sonstige Informationen, die für die Ausübung von Luftverkehrsrechten von Bedeutung sind.
(2) Das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte steht allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sowie allen Unternehmen und Institutionen, die ein gerechtfertigtes Interesse an der Erlangung von im Verzeichnis enthaltenen Informationen glaubhaft machen, zur Einsicht offen.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 19 Verordnung
…Bedachtnahme auf die Entwicklungen im internationalen Luftverkehr durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für 1. die Einrichtung und den Betrieb des Verzeichnisses der Luftverkehrsrechte (§ 10), 2. die Zulassung von Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten, mit denen kein Luftverkehrsabkommen besteht (§ 12) 3. die Erteilung der Flugplanbewilligungen (§ 13), 4. die…
§ 15 Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte
…Innovation und Technologie zu übermitteln. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat einen solchen Antrag durch Eintragung in das Verzeichnis der Luftverkehrsrechte (§ 10) kundzumachen. Der Antrag eines anderen Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft gemäß den §§ 12, 13 oder 14 auf Ausübung der betroffenen Luftverkehrsrechte gilt, auch wenn…
§ 16 Widerruf einer Zuweisung und neuerliche Zuweisung eingeschränkter Luftverkehrsrechte
…Luftfahrtunternehmen 1. gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossener Luftverkehrsabkommen verstößt, oder 2. in einem Zuweisungsbescheid gemäß § 15 Abs. 10 erteilte Auflagen nicht einhält, oder 3. die Ausübung der zugewiesenen Luftverkehrsrechte binnen sechs Monaten nach Wirksamwerden der Zuweisung nicht beginnt oder für einen ununterbrochenen Zeitraum…