§ 24 Vollziehung
In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date
BGzLV 2008
Gliederung
3. Abschnitt Verfahrens- und Schlussbestimmungen
§ 24 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.
§ 24 BGzLV 2008 · BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 24 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.…
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