BundesrechtBundesgesetzeZwischenstaatlicher Luftverkehr 2008§ 24

§ 24Vollziehung

In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.

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