§ 24 Vollziehung
In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 24 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut. (2) Mit der Vollziehung der §§ 3 bis 9 ist die Bundesregierung betraut.…