Art. 3 Artikel III.
In Kraft seit 11. Juli 1963
Up-to-date
BewG 1955
Gliederung
(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
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