Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 587/1993, zu den §§ 68 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
In Kraft seit 14. Dezember 1983
Up-to-date
Die Bestimmungen des Art. I sind auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1983 liegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden