Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 276/1971, zu § 69, BGBl. Nr. 148/1955)
In Kraft seit 04. August 1971
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 1 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 2 bis 4 sind erstmalig auf Feststellungs- und Veranlagungszeitpunkte oder Vorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1970 liegen oder eintreten; bei jährlich veranlagten Abgaben sind sie erstmals für das Kalenderjahr 1971 anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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