(1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaft anzusetzen.
(2) Für Aktien, für Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und für Genußscheine ist, soweit sie im Inland keinen Kurswert haben, der gemeine Wert (§ 10) maßgebend. Läßt sich der gemeine Wert aus Verkäufen nicht ableiten, so ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Dies gilt sinngemäß für Partizipationsscheine im Sinne des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, in der jeweils geltenden Fassung. Der gemeine Wert von Genußscheinen gemäß § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes ist, sofern er sich nicht aus Verkäufen ableiten läßt, mit 80 vH des Ausgabepreises anzunehmen.
(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (zum Beispiel weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Gesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Abs. 1) oder der gemeinen Werte (Abs. 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.
BewG 1955 · Bewertungsgesetz 1955
§ 13 § 13. Wertpapiere und Anteile.
…§ 13. Wertpapiere und Anteile. (1) Wertpapiere, die im Inland einen Kurswert haben, sind mit dem Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eingetragen…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 13, 68, 69, 71, 72, 74, 75 und 78, BGBl. Nr. 148/1955)
…Artikel II (Anm.: aus BGBl. Nr. 312/1987, zu den §§ 13, 68, 69, 71, 72, 74, 75 und 78, BGBl. Nr. 148/1955) 1. Artikel I mit Ausnahme der Z 2 a, 2…
§ 86 § 86. Inkrafttreten; Aufhebung bisheriger Rechtsvorschriften.
…1 bis 82 sind auf Bewertungszeitpunkte ab 1. Jänner 1956 anzuwenden; die §§ 83 und 84 treten rückwirkend mit 1. Jänner 1955 in Kraft. (2) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, Deutsches RGBl. I S. 1035, in der Fassung des 2. Steueränderungsgesetzes 1951 vom 17. Dezember…
§ 24 (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955)
…III. Hauptstück Inkrafttreten (Anm.: aus BGBl. Nr. 111/1982, zu den §§ 13, 74 und 76, BGBl. Nr. 148/1955) § 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der §§ 21 und 22 mit 1. März 1982 in Kraft. (2) Die…
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