BewG 1955
Gliederung
ERSTER TEIL. Allgemeine Bewertungsvorschriften.
§ 6 § 6. Aufschiebend bedingte Lasten.
(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.
(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.
Rückverweise