BDG 1979
Gliederung
ALLGEMEINER TEIL
5. Abschnitt DIENSTPFLICHTEN DES BEAMTEN
2. Unterabschnitt Dienstzeit
§ 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie
e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
§ 48a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit
…§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. (2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, 1. die an außerhalb…
§ 48f Ausnahmebestimmungen
…§ 48f. (1) Die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein…
§ 169 Ausnahmebestimmungen
… 1 , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 7. § 57 (Gutachten), 8. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 9. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz…
§ 173 Ausnahmebestimmungen
… 1 , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit), 6. § 57 (Gutachten), 7. § 58 (Ausbildung und Fortbildung), 8. § 65 Abs. 1, 2 letzter Satz…
§ 49o VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 49o Dienstzeit
… 1 , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.…
§ 49h Besondere Aufgaben
… 1 , Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 48a bis 48f BDG 1979 nicht anzuwenden sind.…
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