§ 275 2a. Abschnitt
In Kraft seit 30. Dezember 2022
Up-to-date
BDG 1979
Gliederung
Dieser Abschnitt regelt die elektronische Zustellung im Wege der standardisierten IKT Lösungen und ITVerfahren für das Personalmanagement des Bundes durch einen beauftragten Zustelldienst gemäß § 29 ZustG und gilt abweichend von § 1 für Dienstbehörden und Personalstellen des Bundes sowie Personen, die in einem Dienstverhältnis oder einem sonstigen Rechtsverhältnis gemäß § 280 Abs. 1 Z 1 bis 6 stehen. Diese haben nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen an der ressortinternen elektronischen Zustellung teilzunehmen.
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