§ 250 9. Unterabschnitt
In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date
Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231aallenfalls in Verbindung mit § 231berfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
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