(1) Der Nachweis der abgeschlossenen Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 ist bei Beamten, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002, BGBl. Nr. 120/2002, nicht anzuwenden ist, durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Universitäts-Studiengesetz (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, oder durch den Erwerb des entsprechenden Diplomgrades gemäß § 35 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, und wenn auch dieses und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze nicht anzuwenden sind, wie folgt zu erbringen:
1. bei den rechts- und staatswissenschaftlichen Studien und bei den Studien an einer Hochschule technischer Richtung (Technische Hochschule, Montanistische Hochschule, Hochschule für Bodenkultur) durch die erfolgreiche Ablegung der in den Studien- und Prüfungsordnungen hiefür vorgesehenen Staatsprüfungen,
2. bei den staatswissenschaftlichen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Staatswissenschaften,
3. bei den theologischen Studien durch die erfolgreiche Vollendung der in den Studien- und Prüfungsvorschriften hiefür vorgesehenen Studien an einer theologischen Fakultät oder an einer gleichgehaltenen geistlichen Lehranstalt,
4. bei den medizinischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Medizin,
5. bei den philosophischen Studien durch die Erwerbung des Doktorates der Philosophie oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
6. bei den pharmazeutischen Studien durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie; bei Lehrern durch eine zusätzliche einjährige Fachausbildung oder durch den akademischen Grad eines Magisters der Pharmazie und die Erwerbung des Doktorates der Philosophie, wenn die strenge Prüfung aus Chemie oder Botanik oder Pharmakognosie mit einem zweiten naturwissenschaftlich-mathematischen Fach abgelegt wurde,
7. bei den Studien der Architektur an der Akademie der bildenden Künste und an der Hochschule für angewandte Kunst in Wien durch die Erwerbung des Diploms,
8. bei den Studien der Konservierung und Technologie (Restaurierung und Konservierung) durch die Erwerbung des Diploms der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule,
9. bei den Studien für das Lehramt an höheren Schulen aus den Fächern Musikerziehung, Instrumentalmusikerziehung, Bildnerische Erziehung, Handarbeit und Werkerziehung sowie Handarbeit und Werkerziehung (Textiles Gestalten) durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für höhere Schulen (oder der früheren Lehramtsprüfung für Mittelschulen) einschließlich des vorgeschriebenen Probejahres,
10. bei den tierärztlichen Studien durch die Erwerbung des tierärztlichen Diploms,
11. bei den Studien an der Hochschule für Welthandel durch die Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften oder durch die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprüfung für mittlere kaufmännische Lehranstalten (frühere Lehrbefähigungsprüfung für Diplomhandelslehrer).
(2) Die Erwerbung des Doktorates der Wirtschaftswissenschaften auf Grund eines im Gebiet der Republik Österreich erworbenen Diploms für Diplom-Volkswirte, Diplom-Kaufleute oder Diplomhandelslehrer ist der Erwerbung des Doktorates der Handelswissenschaften an der Hochschule für Welthandel gleichzuhalten. Gleiches gilt für die Erwerbung des Diploms für Diplom-Volkswirte, sofern das betreffende Studium nach dem 30. September 1965 abgeschlossen wurde.
(3) Das Studium an der Hochschule für Welthandel ist bei Beamten der Verwendungsgruppen A 1, A, M BO 1, M ZO 1 und H 1 auch durch die Erwerbung des akademischen Grades eines Diplomkaufmannes als vollendet anzusehen, wenn der Beamte diesen akademischen Grad vor dem 1. Jänner 1960 erworben und überdies das zweisemestrige Aufbaustudium an einer Hochschule für Welthandel absolviert hat.
Anl. 1/29 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Anl. 1/29
…Erfordernisse: 29.1. Verwendungsgruppe FI 1: a) eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und b) eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit; c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im…
§ 236
…geltenden Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes oder nach den neuen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllen. Ab 1. Jänner 1981 können unbeschadet der §§ 234 und 235 die Definitivstellungserfordernisse nur mehr nach diesem Bundesgesetz erfüllt werden. (3) Das Diplom der ehemaligen Kunstgewerbeschule, der ehemaligen Akademie für angewandte Kunst in Wien, der ehemaligen…
Anl. 1 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Anl. 1 Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
…§ 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung; 2. den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder…
§ 3 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 3 Zuordnung
…gemäß Abs. 2 auch erfüllt durch: 1. eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 , 2. eine nach dem Erwerb des Mastergrades bzw. Diplomgrades zurückzulegende erforderliche Lehr- oder Berufspraxis sowie 3. eine für die Verwendung erforderliche universitäre oder hochschulische ergänzende…
Anl. 1/05 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
Anl. 1/05 Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst)
…§ 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung; 2. des Abschlusses ordentlicher Studien durch den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs 2 des Fachhochschulgesetzes auf Grund des…
Anl. 1 Gem-VBG · Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
Anl. 1 Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
… 87 Abs 1 des Universitätsgesetzes 2002 nachzuweisen; bei Studien, auf deren Studium das Universitätsgesetz 2002 nicht anzuwenden ist, findet § 235 BDG 1979 sinngemäß Anwendung. (2) Für folgende Verwendungen gelten die in der Tabelle angeführten ergänzenden Einreihungserfordernisse: Verwendung: Einreihungserfordernis: Ärztlicher Dienst Berechtigung zur selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs…
Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst
§ 3 Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)
…einer Verwendung in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen nach abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 bzw. § 235 BDG 1979 (§ 38 Abs. 3 VBG) sind über die gemäß § 2 anzurechnende Berufspraxiszeiten hinausgehende und die Begriffsbestimmungen des § 1 erfüllende…
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