BDG 1979
Gliederung
Eine Verwendung in der Fachinspektion und die Erfüllung nachstehender Erfordernisse:
a) eine der Verwendung entsprechende facheinschlägige abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 der Anlage 1 bzw. § 235 BDG 1979 oder ein Mastergrad gemäß § 65 Abs. 1 HG und
b) eine mehrjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit;
c) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendung als Lehrperson;
b) im Bereich des Minderheitenschulwesens überdies die im Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten bzw. im Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland festgelegten besonderen Erfordernisse.
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