BundesrechtVerordnungenBerücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst§ 3

§ 3Anrechnung von Zeiten einer zusätzlichen Berufspraxis für die Verwendung in fachtheoretischen oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen und in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen (Quereinsteigerinnen und Quereinsteiger)

In Kraft seit 11. April 2017
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