BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
11. Unterabschnitt Lehrpersonen in bestimmten Tätigkeiten an Pädagogischen Hochschulen
§ 233a Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
(1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.
(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.
§ 233a BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 233a Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005
…§ 233a. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die…
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen
Art. 1
…Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden: – Bundesministerium für Inneres, – Bundesministerium für Bildung. Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. …
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