Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen
Vorwort
Art. 1
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:
– Bundesministerium für Inneres,
– Bundesministerium für Bildung.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.