BundesrechtVerordnungenAusstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen

Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllen

In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date

Art. 1

Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 233a Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2021 ausgestellt werden:

– Bundesministerium für Inneres,

– Bundesministerium für Bildung.

Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2021 ihre Gültigkeit.