(1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer
1. die Voraussetzungen
a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder
b) des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder
c) des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G), BGBl. Nr. 102/1961, oder
d) des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeit erfüllt,
2. die betreffende Tätigkeit tatsächlich ausübt und
3. weder eine für Militärpersonen vorgesehene Tätigkeit ausübt noch nach § 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen ist.
(2) Werden medizinisch-technische Tätigkeiten außerhalb einer Krankenanstalt, einer Justizanstalt, einer Stellungskommission oder einer Feldambulanz ausgeübt, bedarf ihre Zuordnung zum Abs. 1 des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
(3) Den im MTD-Gesetz geregelten Tätigkeiten der medizinisch-technischen Dienste sind bei der Anwendung des Abs. 1 ferner folgende Tätigkeiten gleichzuhalten:
1. Tätigkeiten der veterinärmedizinisch-technischen Dienste und
2. medizinisch-technische Tätigkeiten an bakteriologischserologischen Bundesanstalten.
In diesen Fällen gilt das Erfordernis des Abs. 1 Z 1 nur dann als erfüllt, wenn der Beamte die vom MTD-Gesetz verlangte Voraussetzung für die Ausübung eines der medizinisch-technischen Dienste erbringt, die seiner Tätigkeit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998)
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 231a Anwendungsbereich
…10. Abschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Anwendungsbereich § 231a. (1) Der Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes kann nur angehören, wer 1. die Voraussetzungen a) des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. …
§ 250 Überleitung
…9. Unterabschnitt BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES Überleitung § 250. Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a allenfalls in Verbindung mit § 231b erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei…
§ 254 Überleitung in andere Verwendungsgruppen
…Abs. 1, 2 und 4 bis 16 sind nicht anzuwenden auf: 1. Beamte im PTA-Bereich, 2. Beamte, die die Voraussetzungen des § 231a für eine Ernennung zum Beamten des Krankenpflegedienstes erfüllen, und 3. Beamte, die im Wege eines Sondervertrages mit einer im § 7 Abs. 11…
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