BundesrechtBundesgesetzeBeamten-Dienstrechtsgesetz 1979§ 250

§ 250Überleitung

In Kraft seit 01. September 1997
Up-to-date

Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a allenfalls in Verbindung mit § 231b erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt. Die Überleitung wird mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

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