(1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3) Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4) Abweichend von Abs. 2 wird die Austrittserklärung
1. einer Militärperson,
2. eines Berufsoffiziers oder
3. eines Beamten, der gemäß § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird,
die zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, in dem Anspruch auf eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, besteht, erst mit Ablauf jenes Monats wirksam, der der Beendigung der Verwendung im jeweiligen Einsatz folgt.
§ 21 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 21 Austritt
…§ 21. (1) Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären. (2) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens…
§ 247f Übergangsbestimmungen zur Dienstrechts-Novelle 1999
…gelten kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens des KUOG an der betreffenden Universität der Künste als in die Verwendungsgruppe der Universitätsprofessoren ( § 21 UOG, § 22 KUOG) übergeleitet. (2) Wird eine bisher in einem künstlerischen oder Zentralen Künstlerischen Fach verwendete Planstelle eines Universitätsassistenten frei, hat das oberste…
§ 247e Übergangsbestimmungen zur 2. BDG-Novelle 1997
…zum Ablauf des 30. Juni 1998 getroffen werden. (3) Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren gelten kraft Gesetzes als in die Gruppe der Universitätsprofessoren ( § 21 UOG 1993) übergeleitet: 1. an den Universitäten gemäß UOG 1993 mit 1. März 1998, 2. an den anderen Universitäten mit dem Zeitpunkt…
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025
§ 11 Fluktuation und Prognose
…zugrunde lagen: Vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 ausgeschiedene Bedienstete: Frauen Männer gesamt Pensionierung 12 16 28 Austritt gemäß § 21 BDG 1979 2 2 4 Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 - - - Tod gemäß § 20 Abs. 1 Z 7 BDG 1979…
§ 125 UG · UG · Universitätsgesetz 2002
§ 125 Beamtinnen und Beamte des Bundes
…26 und § 54 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der gemäß § 21 BDG 1979 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses…
Rückverweise