BDG 1979
Gliederung
BESONDERER TEIL
5. Unterabschnitt Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
§ 207 Ausschreibungspflicht
(1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1 sind die
1. einer Schulcluster-Leitung,
2.einer Leiterin oder eines Leiters an Schulen, die mindestens zehn Vollbeschäftigungsäquivalente aufweisen (§ 40a Abs. 17 VBG),
3. einer Abteilungsvorstehung, einer Fachvorstehung und einer Erziehungsleitung.
§ 207 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 207 Ausschreibungspflicht
…§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen. (2) Leitende Funktionen im Sinne des Abs. 1…
§ 203 3. Unterabschnitt
…1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat, 4. der Besetzung der Planstelle ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nach den §§ 207 bis 207i voranzugehen hat. (3) Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Versetzung oder Dienstzuteilung einer Lehrperson an die Schule in Kenntnis zu setzen…
§ 207f Begutachtungskommission und Auswahlverfahren
…einem Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren eine dieser Funktionen durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben, und im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren um eine leitende Funktion gemäß § 207 Abs. 2 Z 3 für Bewerberinnen und Bewerber, die eine solche Funktion durch Ernennung oder Bestellung erlangt haben; wird im Rahmen eines solchen…
§ 207h Funktionsdauer
…diesen Zeitraum sind auf Antrag Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind. Ein solcher Antrag kann bis spätestens zwei Jahre nach…
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