BDG 1979
Gliederung
(1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.
(2) Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
(3) Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
§ 202 BDG 1979 · BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 202 2. Unterabschnitt
…Ernennungserfordernisse § 202. (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist soweit die Anlage 1 nicht…
§ 12
…sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde. (3) Abs. 2 ist nicht anzuwenden: 1. auf die Ernennungserfordernisse nach § 200b Abs. 2 und § 202 Abs. 3 , nach Anlage 1 Z 1 .14, 1.15, 1.18, 12.14, 12.15, 12.16 und 21a.2 erster Satz und auf Ernennungserfordernisse, von denen…
Anl. 1/27
…18. Lebensjahr zurückgelegten dreijährigen Berufspraxis. (3) Bei Lehrern für Religion an Stelle der Erfordernisse des Abs. 1 die Erfüllung der Erfordernisse des § 202 Abs. 3 . …
§ 90d VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 90d Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
…werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist: 1. Zurücklegung einer Berufspraxis nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung gemäß § 202 Abs. 1 BDG 1979 , 2. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs. 2 und 3 BDG 1979 , 3. Berufspraxis gemäß Anlage 1 Z 23.1 Abs…
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