JudikaturVfGH

G134/92 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
01. Oktober 1993

Spruch

Der erste Satz in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Antragstellerinnen zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreterin die mit 16.500,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Antragstellerinnen stehen als Vertragsassistentinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist jeweils ein Institut der Universität Innsbruck. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual )Antrag begehren sie die Aufhebung des ersten Satzes in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86, idF des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988 (im folgenden: VBG 1948).

2. Die angefochtene Bestimmung und die - mit ihr inhaltlich zusammenhängenden - Vorschriften des §52 Abs1 VBG 1948 haben folgenden Wortlaut (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Verwendungsdauer

§52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.

(2) Das Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten beträgt vier Jahre. ...".

3. Zur Begründung des (Individual )Antrages bringen die Antragstellerinnen im wesentlichen vor:

a) Zwischen der Erstantragstellerin und dem Bund sei mit Dienstvertrag vom 27. September 1988 ein mit 1. Oktober 1988 beginnendes, mit acht Monaten befristetes Dienstverhältnis als Vertragsassistentin (mit halbem Beschäftigungsausmaß) und sodann mit Dienstvertrag vom 7. Juli 1989 ein mit zwei Jahren befristetes Dienstverhältnis begründet worden. Infolge der (durch §52 Abs2 zweiter Satz VBG 1948 angeordneten) Nichteinrechnung der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§3 und 5 Abs1 des Mutterschutzgesetzes 1979 sowie eines Karenzurlaubes nach §15 dieses Gesetzes in die Gesamtverwendungsdauer sei auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmung eine Beschäftigung der Erstantragstellerin als Vertragsassistentin (nur) bis längstens 31. Oktober 1993 möglich; der derzeitige Dienstvertrag ende mit 30. Juni 1993.

b) Die Zweitantragstellerin stehe seit 1. Februar 1991 als Vertragsassistentin (mit halbem Beschäftigungsausmaß) in einem (befristeten) Dienstverhältnis zum Bund. Die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Dienstverhältnisses sei auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmung (nur) bis zum 28. Februar 1995 gegeben. (Das gegenwärtig bestehende Dienstverhältnis der Zweitantragstellerin zum Bund ist mit 31. Jänner 1994 befristet.)

c) Die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt nach Ansicht der Antragstellerinnen aus mehreren Gründen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz:

So verstoße die schematische Festlegung eines Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten mit vier Jahren zum einen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, weil sie insbesondere den Bedarf an teilbeschäftigten Vertragsassistenten (nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine Teilbeschäftigung nur für Vertragsassistenten zulässig) völlig außer Acht lasse und zudem die Qualifikation der Vertragsassistenten nicht berücksichtige, sodaß nach vierjähriger Verwendungsdauer (selbst) gut eingearbeitete und erprobte Mitarbeiter die Universität ausnahmslos verlassen müßten.

Eine Gleichheitsverletzung liegt nach Auffassung der Antragstellerinnen aber auch darin, daß die angefochtene Regelung Vertragsassistenten ohne sachliche Rechtfertigung schlechter stelle als Universitätsassistenten, die ungeachtet des Bestehens gleicher Qualifikationserfordernisse für die Angehörigen beider Gruppen von Bediensteten auch bei bloß durchschnittlicher Leistung bis zu 14 Jahre im provisorischen Dienstverhältnis verbleiben könnten, wobei die mögliche Höchstdauer des Dienstverhältnisses - im Gegensatz zu den Vertragsassistenten - von im Einzelfall zu prüfenden Kriterien abhänge.

Einen Verstoß der angefochtenen Regelung gegen den Gleichheitssatz sehen die Antragstellerinnen überdies insofern gegeben, als sie "zwar nicht ausdrücklich auf die Unterscheidung nach dem Geschlecht" abstelle, gleichwohl aber für an Universitäten tätige Frauen eine unsachliche - und damit gleichheitswidrige - Schlechterstellung bewirke: Da für Frauen mit Rücksicht auf ihre Belastung durch Haushalt und Kinderbetreuung die Teilbeschäftigung oft die Voraussetzung beruflicher Tätigkeit sei, würden durch die Festsetzung des Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten gerade Frauen von einer Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich ausgeschlossen.

Schließlich liegt eine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelung nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch darin, daß für ganztägig als Universitätsassistentinnen beschäftigte Frauen (gemäß §50b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, idF des Bundesgesetzes BGBl. 277/1991) die Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte zur Pflege eines Kindes für einen längeren Zeitraum besteht als - wie dies bei Vertragsassistentinnen der Fall ist - für einen solchen von vier Jahren.

4. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG führen die Antragstellerinnen im wesentlichen aus, die angefochtene Gesetzesbestimmung greife in ihre Rechtssphäre dadurch ein, daß sie ihnen die Möglichkeit verwehre, über den gesetzlich festgelegten Zeitraum hinaus als Vertragsbedienstete des Bundes (Vertragsassistentinnen) tätig zu sein. Mit der Verweigerung des Rechtes, Dienstverträge über diesen Zeitraum hinaus abzuschließen, werde durch die angefochtene Bestimmung in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen unmittelbar eingegriffen, zumal die Verweigerung einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus nicht mit Bescheid zu erfolgen habe. Den Antragstellerinnen stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der von ihnen bekämpften Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil ihnen zum einen die Führung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses wegen des damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwandes nicht zumutbar sei, und zum anderen mit Rücksicht darauf, daß infolge des klaren und deshalb einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen Wortlautes dieser Vorschrift ein für die Antragstellerinnen günstiger Ausgang eines solchen Prozesses nicht zu erwarten sei. Die aktuelle Betroffenheit (auch der Zweitantragstellerin) ergebe sich daraus, daß eine geordnete Arbeitsplatzplanung eines gewissen zeitlichen Spielraumes sowohl auf Seiten des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers bedürfe.

5.a) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Antragslegitimation der beiden Antragstellerinnen. Sie fehle ihnen schon deshalb, weil sich die angefochtene Regelung über das zulässige Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten auf das bestehende Dienstverhältnis der beiden Antragstellerinnen nicht auswirke und daher keinen aktuellen Eingriff in deren Rechtssphäre darstelle. Auf Grund der angefochtenen Bestimmung wäre eine Weiterbestellung der Erstantragstellerin bis zum 2. Oktober 1993 (nach deren Vorbringen bis zum 31. Oktober 1993), eine Weiterbestellung der Zweitantragstellerin bis zum 31. Jänner 1995 (nach deren Vorbringen bis zum 28. Februar 1995) möglich. Es bedürfte also in jedem der beiden Fälle, um das zulässige Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer zu erreichen, des Abschlusses eines weiteren Dienstvertrages. Da auf den Abschluß eines solchen Dienstvertrages kein Rechtsanspruch bestehe, würde sich durch die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift für die Rechtsposition der Antragstellerinnen nichts ändern (Hinweis auf VfSlg. 12178/1989).

b) In der Sache selbst führt die Bundesregierung aus:

"A. Zu den Ausführungen des Antrages im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend Universitätsassistenten (S. 3ff des Antrages):

4.1. Wenn die Antragstellerinnen das Dienstrecht der Vertragsassistenten mit jenem der Universitätsassistenten vergleichen, ist dem entgegenzuhalten, daß es dem Dienstrechtgesetzgeber freisteht, für eine bestimmte Verwendung primär pragmatische Dienstverhältnisse vorzusehen. Diese wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingtheiten inhaltlich anders zu gestalten als die für Sonderfälle vorgesehenen Vertragsassistentenverhältnisse, ist aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur zulässig, sondern erforderlich.

4.2. Es steht einer als Vertragsassistenten beschäftigten Person, die eine wissenschaftliche Karriere anstrebt, die Möglichkeit offen, eine freie Universitätsassistentenplanstelle anzustreben. Im Rahmen eines Universitätsassistenten-Bedienstetenverhältnisses wird dann die Gelegenheit geboten, die für eine dauernde Verwendung an der Universität erforderlichen Qualifikationen zu erbringen.

Der 'Umstieg' vom Vertrags- zum Universitätsassistenten wird durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen begünstigt:

4.3. Die Ausführungen über das Dienstrecht der Universitätsassisten und über eine 'sehr weitgehende Absicherung bezüglich des Verbleibs an einer Universität' verkennen den Umstand, daß auch die Laufbahn des Universitätsassistenten mit einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis beginnt (§174 Abs1 BDG 1979). Dieses Dienstverhältnis endet grundsätzlich nach vier Jahren (§175 Abs2 BDG 1979).

4.4. Eine Überschreitung dieser Bestellungsdauer soll von der Konzeption des Dienstrechtes her gesehen nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall sein.

4.5. Eine Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist nämlich - entgegen den Ausführungen im Antrag - keineswegs leicht möglich, sondern nur dann zulässig, wenn ua. das Doktorat erworben wurde und die Umwandlung mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist (§176 Abs2 iVm Anlage 1 21.2 BDG 1979).

Diese zuletzt genannte Bedingung ist eine nicht in der Person des Universitätsassistenten gelegene Voraussetzung und daher von dieser - so wie die Begrenzung der Gesamtverwendung - nicht beeinflußbar.

Die näheren verfahrensmäßigen Bestimmungen (etwa hinsichtlich der Einholung zweier voneinander unabhängiger Gutachten über die fachliche Qualifikation des Universitätsassistenten) werden in §176 Abs3 BDG 1979 getroffen.

In dieser Laufbahnphase (Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit) liegen die studienmäßigen Qualifikationserfordernisse für den Universitätsassistenten (Doktorat) auch über den Anstellungserfordernissen für Vertragsassistenten (Diplom nach §35 AHStG): §51 Abs2 VBG 1948 stellt hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für Vertragsassistenten auf die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten (abgeschlossene Hochschulbildung; Anlage 1 Z21.1 iVm Z1.1 BDG 1979) ab.

4.6. Die Definitivstellung als Universitätsassistent ist an die Feststellung geknüpft, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung, Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aufweist (Anlage 1 Z21.4 BDG 1979). Auch an dieser Laufbahnschnittstelle ist die Einholung zweier voneinander unabhängiger Gutachten vorgeschrieben (§178 Abs2 BDG 1979). Bei Nichterfüllung dieser Definitivstellungserfordernisse endet das provisorische Dienstverhältnis grundsätzlich nach sechs Jahren ab Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 177 Abs3 BDG 1979). Eine bis zu vierzehnjährige Verweildauer als Universitätsassistent oder Hochschulassistent ist ohne Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gar nicht möglich.

4.7. Eine Beschäftigung im (zeitlich begrenzten und) provisorischen Dienstverhältnis im Ausmaß von bis zu 14 Jahren bei bloß 'durchschnittlicher Leistung der Pflichterfüllung', eine Überleitung in das definitive Dienstverhältnis 'ohne größere Probleme' oder ein 'Bestandsschutz' - wie dies der Antrag nahelegt - sind daher nicht vorgesehen.

B. Zu den Ausführungen betreffend eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern im Lichte des Art7 B-VG:

Zahl der Ver- Durch- Durch- Durch-

tragsassistenten schnittsbe- schnitts- schnittsalter

schäftigungs- einkommen in Jahren

ausmaß in % der in S

Vollbeschäftigung

Frauen 599 68,70 16.352 31

Männer 1.410 77,89 18.892 30

gesamt 2.009 75,10 18.135 31

III.

Zu den Ausführungen betreffend das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG:

Im Antrag wird ausgeführt, daß §52 Abs2 erster Satz VBG insgesamt eine untaugliche und inadäquate Maßnahme darstelle, die das Recht auf Erwerbsfreiheit verfassungswidrig beschränke. So sei die Regelung des §52 Abs2 VBG nicht geeignet, zu gewährleisten, daß bewährte Vertragsassistenten die Möglichkeit erhalten, auf freiwerdende Planstellen für Universitätsassistenten übernommen zu werden. Weiters stelle die Höchstverwendungsdauer für Vertragsassistenten auch kein adäquates Mittel dar, soziale Härtefälle zu verhindern; durch grundrechtsfreundlichere Regelungen, wie 'zum Beispiel das Karrieregespräch, verschiedene Förderungsmaßnahmen', könne das Ziel der Vermeidung von Härtefällen viel sachgerechter erreicht werden.

Die Ausführungen legen nach Auffassung der Bundesregierung nicht dar, daß die in §52 Abs2 erster Satz VBG vorgesehene Begrenzung der Gesamtverwendungsdauer für Vertragsassistenten ein dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nicht entsprechendes Mittel zur Verfolgung öffentlicher Interessen wäre.

Folgt man den Gesetzesmaterialien (320 BlgNR XVII. GP, vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. I.1.), so liegt das öffentliche Interesse offenbar darin, eine Regelung zu schaffen, die in bestimmten Fällen (vgl. oben Abschnitt I.A5) eine zufriedenstellende Führung des universitäten Betriebes ermöglichen soll. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen dazu aus, 'daß sich das Institut des Vertragsassistenten für eine Dauerlaufbahn parallel zum Universitäts-Hochschulassistenten nicht eignet, sondern auf bestimmte Sonderfälle beschränkt werden muß'; weiters sollen 'besondere Schwierigkeiten und soziale Härten' beim 'Wechsel in einen außeruniversitären Beruf' am Ende einer Vertragsassistentenlaufbahn vermieden werden.

Eine entsprechende zeitliche Höchstbegrenzung der Dauer eines Vertragsassistentendienstverhältnisses erscheint daher als ein adäquates und sachgerechtes Mittel, diese Zielvorstellungen zu verwirklichen.

Im übrigen bestehen gesetzliche Regelungen über die Verpflichtung zum Führen von Karrieregesprächen (dies wird im übrigen im Antrag als offenbar adäquates Mittel eingestuft) als auch über eine bevorzugte Berücksichtigung von Vertragsassistenten bei der Bewerbung um Universitätsassistentenstellen (vgl. die Ausführungen unter Pkt. I.4.2.).

Die Bezugnahme auf §177 BDG - in dem Regelungen über das provisorische Dienstverhältnis von Universitäts(Hochschul)assistenten getroffen werden - erscheint auch im Hinblick auf ihre Allgemeinheit unklar.

Im übrigen darf auf die Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung des §52 Abs2 erster Satz VBG auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen werden."

Abschließend stellt die Bundesregierung den Antrag, den (Individual )Antrag mangels Legitimation der Antragstellerinnen zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß §52 Abs2 erster Satz VBG 1948 idF des ArtIII des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und den Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den (Individual )Antrag erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10353/1985, 12330/1990).

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüberhinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).

2. Die angefochtene Bestimmung hat, wenngleich sie sich auf Grund ihrer sprachlichen Fassung - der Ausdruck "Gesamtverwendungsdauer" kennzeichnet die Dauer des Dienstverhältnisses (allein) aus der Sicht des Dienstgebers - lediglich an den Dienstgeber zu richten scheint, in Wahrheit auch den Dienstnehmer zum Adressaten, denn auch die Verwendungsdauer ist Inhalt des Dienstvertrages und daher zwischen den Vertragsteilen zu "vereinbaren". Dies gilt für die "Weiterbestellung" als Vertragsassistent iS des §52 Abs1 dritter Satz VBG 1948 nicht minder als für den Abschluß eines Dienstvertrages über die Aufnahme als Vertragsassistent.

Da im Fall einer jeden der beiden Antragstellerinnen bereits eine Weiterbestellung als Vertragsassistentin (iS des §52 Abs1 vierter Satz VBG 1948) vorgenommen wurde, bewirkt die mit der angefochtenen Gesetzesbestimmung erfolgte Festsetzung eines Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten, daß eine neuerliche Weiterbestellung nur für einen beschränkten, und zwar einen kürzeren als den in §52 Abs1 erster Satz VBG 1948 vorgesehenen zweijährigen Zeitraum rechtlich möglich ist. Die Antragstellerinnen sind somit durch die angefochtene Bestimmung daran gehindert, einen (weiteren) Dienstvertrag mit dem Bund über ein Dienstverhältnis als Vertragsassistentin zu schließen, dessen Dauer sich über eine Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren hinaus erstreckt. Die darin gelegene Beschränkung ihrer Vertragsfreiheit wird für die Antragstellerinnen unmittelbar wirksam, ohne daß es dazu eines diese Beschränkung konkretisierenden Aktes bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre. Durch die angefochtene Bestimmung wird somit in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingegriffen. Dieser Eingriff ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß die angefochtene Bestimmung beiden Antragstellerinnen infolge ihrer bereits einmal erfolgten Weiterbestellung bereits jetzt den Abschluß eines weiteren Dienstvertrages auf die vom Gesetz zugelassene - von den Antragstellerinnen nicht bekämpfte - zweijährige Vertragsdauer rechtlich unmöglich macht, sind beide Antragstellerinnen von der angefochtenen Vorschrift nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen. Ein anderer Weg, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren, steht den Antragstellerinnen nicht zur Verfügung: Eine Klage auf Abschluß eines weiteren, über die höchstzulässige Gesamtverwendungsdauer zeitlich hinausreichenden Dienstvertrages wäre mangels Anspruches auf Aufnahme in ein Dienstverhältnis zurückzuweisen, wobei die für eine Anfechtung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmung nach Art89 Abs2 B-VG erforderliche Präjudizialität nicht gegeben wäre (s. auch Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 103 f.).

Der Antrag ist somit zulässig.

B. In der Sache:

1. Der Gleichheitssatz richtet sich auch an den Gesetzgeber. Er setzt ihm insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (s. zB VfSlg. 11369/1987 mwH). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch das Gleichheitsgebot keinesfalls verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (s. zB VfSlg. 7973/1976 mwH). Bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der öffentlich Bediensteten ist dem Gesetzgeber, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, durch den Gleichheitssatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen (s. hinsichtlich des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten etwa VfSlg. 9607/1983, 11193/1986, 12154/1989). Der Gesetzgeber hat freilich auch in diesem Bereich das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot (s. etwa VfSlg. 8457/1978, 8726/1980, 9520/1982) zu beachten.

2.a) Die Antragstellerinnen sind mit ihrer Auffassung, daß die angefochtene Bestimmung, indem sie für Vertragsassistenten undifferenziert und ausnahmslos eine mit vier Jahren bemessene Höchstdauer der Verwendung festlegt, dem im Gleichheitsgrundsatz enthaltenen Sachlichkeitsgebot zuwiderläuft, im Ergebnis im Recht.

Zwar muß der Versuch der Antragstellerinnen, die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung mit dem Argument zu begründen, daß der Bundesgesetzgeber mit ihr für die Vertragsassistenten ohne sachlichen Grund eine wesentlich ungünstigere Regelung getroffen habe als für die Universitäts(Hochschul)assistenten, schon deshalb erfolglos bleiben, weil der Gleichheitssatz einer unterschiedlichen Gestaltung des Dienstrechtes der privatrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes an sich nicht entgegensteht (s. dazu etwa VfSlg. 7791/1976 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).

b) Die angefochtene Regelung erweist sich jedoch aus folgenden Erwägungen als sachlich nicht gerechtfertigt:

aa) Es liegt an sich durchaus im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für Universitäts(Hochschul)assistenten grundsätzlich ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vorsieht (s. dazu den Unterabschnitt D "Universitäts(Hochschul)assistenten und Universitäts(Hochschul)assistenten mit Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent" des 6. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idF des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988, §§174 bis 189) und demgegenüber die Möglichkeit der Aufnahme von Vertragsassistenten - d.s. auf bestimmte Zeit aufgenommene Vertragsbedienstete des Bundes (§51 Abs1 erster Satz VBG 1948) - lediglich ausnahmsweise und nur unter verhältnismäßig eng begrenzten Voraussetzungen zuläßt. Nichts anderes gilt für die vom Bundesgesetzgeber getroffene Regelung, derzufolge nur für Vertragsassistenten (s. dazu §4 Abs2 lite, §21 und §51 Abs4 VBG 1948), nicht aber auch für Universitäts(Hochschul)assistenten die Möglichkeit der Teilbeschäftigung besteht.

Nach §51 Abs3 VBG 1948 ist die Aufnahme als Vertragsassistent nur zulässig als teilbeschäftigter Vertragsassistent (Z1), für eine vorübergehende Verwendung zu Lasten einer von einem anderen Bundesbediensteten besetzten Planstelle, die nach den Bestimmungen des Stellenplanes für die Dauer eines Karenzurlaubes oder einer anderen Abwesenheit besetzt werden darf und die für eine Verwendung bestimmt ist, die zumindest der Verwendung eines Universitäts(Hochschul)assistenten oder eines Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung entspricht (Z2), oder für eine vorübergehende Verwendung, für die der Personalaufwand nicht vom Bund, sondern von einem Dritten getragen wird (Z3).

bb) Während diese Regelung ohne wesentliche Änderungen aus der früheren Rechtslage (§19 Abs2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. 216, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 307/1981) übernommen wurde, stellt die mit dem Bundesgesetz BGBl. 148/1988 vorgenommene Festlegung eines Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten eine neue Regelung dar. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das nachmalige Bundesgesetz BGBl. 148/1988 (320 BlgNR 17. GP, 44, Zu §52) geben dafür im wesentlichen folgende Begründung:

"Bei den Diskussionen über das neue Dienstrecht der Hochschullehrer war eine wesentliche Frage, ob zum Unterschied von der bisherigen Rechtslage eine Obergrenze für die Gesamtbestellungsdauer als Vertragsassistent eingeführt werden soll oder ob für das Überschreiten einer bestimmten Obergrenze des Dienstverhältnisses besondere Qualifikationserfordernisse verlangt werden sollen.

Der Entwurf geht nunmehr von dem Grundprinzip aus, daß sich das Institut des Vertragsassistenten für eine Dauerlaufbahn parallel zum Universitäts(Hochschul)assistenten nicht eignet, sondern auf bestimmte Sonderfälle beschränkt bleiben muß. Es sollte aber dafür vorgesorgt werden, daß bewährte Vertragsassistenten die Möglichkeit erhalten, auf freiwerdende Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten übernommen zu werden. Die Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten ist grundsätzlich mit vier Jahren zu begrenzen. Mit dieser Obergrenze werden künftig auch soziale Härten vermieden, die nach der geltenden Rechtslage dadurch entstanden sind, daß Vertragsassistenten zunächst mehrmals weiterbestellt wurden, im vorgerückten Lebensalter aber ihr Dienstverhältnis nicht mehr verlängert wurde. Dann war ein Wechsel in einen außeruniversitären Beruf in vielen Fällen mit besonderen Schwierigkeiten und sozialen Härten verbunden."

cc) Auch auf dem Boden des verfassungsrechtlich unbedenklichen, das "Institut des Vertragsassistenten" auf bestimmte - allerdings keineswegs seltene - Fälle beschränkenden Konzeptes des Gesetzgebers ist die ausnahmslose Begrenzung der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten nicht zwingend erforderlich. Dies gilt auch für die in §51 Abs3 Z2 und 3 VBG 1948 vorgesehenen Fälle der (bloß) vorübergehenden Verwendung als Vertragsassistent, wenngleich es sein mag, daß sich für Fälle dieser Arten die Festlegung einer - keinesfalls überschreitbaren - maximalen Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren nur selten auswirkt.

Sieht man jedoch die ausnahmslose Beschränkung der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten im Zusammenhang damit, daß nur das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten, nicht aber auch das des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Teilbeschäftigung ermöglicht, dann erweist sich diese Beschränkung, wie die Antragstellerinnen insoweit zutreffend vorbringen, als sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie setzt einer Beschäftigung als Vertragsassistent gerader solcher - selbst höchstqualifizierter - Personen eine enge zeitliche Grenze, für die aus welchen Gründen immer eine Vollbeschäftigung als Universitäts(Hochschul)assistent nicht in Betracht kommt. Wenngleich es gewiß zutrifft, daß die Regelung ihrem Inhalt nach keine Differenzierung nach dem Geschlecht des Vertragsassistenten vornimmt, schlägt sie doch auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten überwiegend zum Nachteil solcher Vertragsassistentinnen aus, die sich infolge ihrer Belastung durch Haushaltsführung und Obsorge für Kinder und sonstige Angehörige außerstande sehen, ein - ausnahmslos Vollbeschäftigung erforderndes - Dienstverhältnis als Universitäts(Hochschul)assistent einzugehen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse VfSlg. 11774/1988, 12568/1990 und VfGH 12.3.1992 G220/91 ua. Zlen.). Diese Schlechterstellung wird durch die Vorschrift des §52 Abs2 Z2 VBG 1948, wonach Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§3 und 5 Abs1 sowie eines Karenzurlaubes nach §15 des Mutterschutzgesetzes 1979 bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr in die Gesamtverwendungsdauer nicht einzurechnen sind, zwar gemildert, aber nicht beseitigt. Sie fällt umso mehr ins Gewicht, als der Gesetzgeber etwa durch die Erlassung des §106a des Universitäts-Organisationsgesetzes ("Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen") mit der Novelle BGBl. 364/1990 (nunmehr idF BGBl. 249/1993) die Absicht erkennen ließ, "geschlechtsspezifische Differenzierungen von Universitätsangehörigen und solchen, die sich um Planstellen an Universitäten bewerben, entgegenzuwirken" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1238 BlgNR 17. GP, 20, Zu §106a).

Die angefochtene Bestimmung unterbindet im übrigen nicht bloß die Verlängerung eines bereits vier Jahre hindurch ununterbrochen bestehenden Dienstverhältnisses als Vertragsassistent in unmittelbarem Anschluß an diesen Zeitraum, sie steht auch - ausnahmslos - der Möglichkeit entgegen, zu irgendeinem späteren Zeitpunkt wieder ein Dienstverhältnis als Vertragsassistent einzugehen. Somit wird die neuerliche Bestellung über die höchstzulässige Gesamtverwendungsdauer hinaus selbst solcher Vertragsassistenten in jedem Fall ausgeschlossen, die hiefür auf Grund ihrer früheren Tätigkeit als Vertragsassistent besonders qualifiziert sind. Das für die angefochtene, Vertragsassistenten gegenüber sonstigen Vertragsbediensteten des Bundes benachteiligende Bestimmung in den (oben unter II.B.2.b)bb) wiedergegebenen) parlamentarischen Materialien angeführte Argument der Vermeidung sozialer Härten ist nicht als triftiger Grund anzusehen, der diese Regelung sachlich zu rechtfertigen vermöchte. Jedenfalls im hier in Betracht zu ziehenden Rahmen ist einem Vertragsassistenten die eigenverantwortliche Bestimmung seiner beruflichen Laufbahn zumutbar, weshalb auch die Gesamtdauer des Dienstverhältnisses des Vertragsassistenten unter Beachtung der hiefür sonst maßgeblichen Rechtsvorschriften der privatautonomen Gestaltung überlassen bleiben kann. Daß die bekämpfte Beschränkung einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient, kommt in den parlamentarischen Materialien nicht zum Ausdruck.

3. Damit erweist sich die angefochtene Bestimmung schon aus dem dargelegten Grund des Mangels der sachlichen Rechtfertigung als mit dem Gleichheitsgrundsatz in Widerspruch stehend. Sie war daher aufzuheben, ohne daß auf die übrigen im (Individual )Antrag vorgebrachten Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit einzugehen war.

4. Der Ausspruch, daß die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist, beruht auf Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche beruht auf Art140 Abs5 erster Satz B-VG und auf §64 Abs2 VerfGG.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §65a VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 2.750 S enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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