Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.
Rückverweise
BBG · Bundesbehindertengesetz
§ 13c Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin
…einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die…