BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX ,geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 25.02.2026, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen:
1.1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat dem Beschwerdeführer, XXXX geboren am XXXX am 29.08.2024 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 70 vH eingetragen und die Zusatzvermerke „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gen. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“ und „Der Inhaber des Passes ist schwer hörbehindert“ eingetragen.
1.2. Am 15.01.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
1.3. Mit Bescheid vom 25.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren ab.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 24.03.2026 erhobene Beschwerde. Die Beschwerde wurde von XXXX „im Namen meines Vaters“ eingebracht, eine Vollmacht wurde nicht vorgelegt.
1.5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2026 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Verbesserung der Beschwerde aufgefordert und hierfür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Mit Übernahme am 21.07.2026 hat der Beschwerdeführer die Sendung behoben.
1.6. Die Frist zur Mängelbehebung ist fruchtlos verstrichen. Eine Vollmacht wurde bis dato nicht in Vorlage gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität der beschwerdeführenden Partei ergibt sich wie der im Übrigen festgestellte Sachverhalt aus dem insoweit unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des gerichtlichen Verfahrensaktes, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid der belangten Behörde, der Beschwerde sowie dem von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag und der Dokumentation über dessen nachweisliche Zustellung an den Beschwerdeführer. Die feststehenden Verfahrensvorgänge finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gemäß § 10 Abs. 2 AVG ein im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (vgl. u.a. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093).
Im vorliegenden Fall liegt keine Vollmacht vor, welche den Einschreiter für das gegenständliche Beschwerdeverfahren als bevollmächtigten Vertreter des ausgewiesenen Beschwerdeführers auszuweisen vermochte. Dem in dieser Richtung von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung nicht Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.