(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.
(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:
1. behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;
2. Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001).
(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
§ 21b BPGG · BPGG · Bundespflegegeldgesetz
§ 21b
…Betreuung pflegebedürftiger Personen im Sinne des HBeG können nach Maßgabe der dafür zur Verfügung stehenden Mittel aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ( § 22 des Bundesbehindertengesetzes ) Zuwendungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige gewährt werden. (2) Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung sind: 1. die Betreuung gemäß § 1 Abs…
§ 21a 3a. ABSCHNITT
…Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds § 21a. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung ( § 22 des Bundesbehindertengesetzes ) können nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel bei Vorliegen einer sozialen Härte an jemanden gewährt werden, der 1. als naher Angehöriger…
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