RS0124225 – OGH Rechtssatz
Wird ein Dienstnehmer des Projektleiters zum Baustellenkoordinator bestellt, so werden die diesem gemäß § 4 Abs 2 und § 5 BauKG auferlegten Pflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung für den Projektleiter übertragen, weil der zum Baustellenkoordinator bestellte Dienstnehmer grundsätzlich den Weisungen seiner Dienstgeberin unterworfen ist.