(1) Auf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts sind durch die Zentralorganisation auf Basis der konsolidierten Gesamtlage der Zentralorganisation und der ihr gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneten Institute einzuhalten. Der zweite und dritte Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch eine Zentralorganisation, die ihr zugeordneten Institute gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegende Institute“ auch die Zentralorganisation miteinschließen.
(2) Auf Institute, die einem institutsbezogenem Sicherungssystem angehören, sind die Anforderungen des zweiten Abschnitts nicht anzuwenden. Die Anforderungen des zweiten Abschnitts sind durch das Zentralinstitut des institutsbezogenen Sicherungssystems unter Einbindung jener Institute einzuhalten, die dem institutsbezogenen Sicherungssystem angehören. Der zweite Abschnitt ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „Gruppe“ auch ein Zentralinstitut, die am institutsbezogenen Sicherungssystem teilnehmenden Institute und deren Tochterunternehmen umfasst, und die Begriffe „Mutterunternehmen“, „EU-Mutterunternehmen“ oder „einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Art. 111 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegenden Institute“ auch das Zentralinstitut miteinschließen.
(3) Die FMA kann jedoch jederzeit Instituten, auch wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegen, die Erstellung eigener Sanierungspläne nach Maßgabe des zweiten Abschnitts auftragen, und kann die Abwicklungsbehörde für solche Institute jederzeit Abwicklungspläne nach Maßgabe des dritten Abschnitts erstellen.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 6 Erleichterungen für Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
(1) Auf Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind und vollständig oder teilweise von der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen auf Einzelinstitutsbasis ausgenommen sind, sind die Anforderungen des zweiten und dritten Abschnitts ni…
§ 4 Festlegung der Planinhalte
…113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1…
§ 7 Verpflichtende Planerstellung der Mitglieder von Kreditinstitute-Verbünden und institutsbezogenen Sicherungssystemen
…1) Abweichend von § 6 Abs. 1 haben Institute, die gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Zentralorganisation zugeordnet sind, eigene Sanierungspläne nach…
§ 49 Voraussetzungen für eine Abwicklung
…ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen. (6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z…