(1) Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
1. den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
2. den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in § 11 Abs. 1, § 19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist;
3. den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
4. den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den §§ 27 und 28 sowie nach Anlage zu § 27.
Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß § 1 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(2) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 Folgendes zu berücksichtigen:
1. die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
2. die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
(3) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
(4) Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 4 Festlegung der Planinhalte
…19 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 vorgesehen ist; 3. den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß § 9 Abs. 4, § 21 und § 22 sowie nach Anlage zu § 9 und Anlage zu § 21 von den Instituten vorzulegenden Informationen…
§ 5 Widerruf vereinfachter Anforderungen
…1) Wenn die FMA oder die Abwicklungsbehörde gemäß § 4 Abs. 1 vereinfachte Anforderungen betreffend die Planinhalte festgelegt hat, so können sie diese jederzeit widerrufen und uneingeschränkte Anforderungen festlegen, die von den Instituten binnen…
§ 152 Strafbestimmungen
…es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Instituts, das nicht Teil einer Gruppe ist, unterlässt, bis zu den durch die FMA gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 jeweils festgelegten Zeitpunkten Sanierungspläne gemäß § 8 Abs. 1 zu erstellen, oder gemäß § 11 fortzuschreiben…
§ 161 Übergangsbestimmungen
…zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits abgewickelt werden, und 3. die nicht der direkten Beaufsichtigung durch die EZB gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 unterliegen, ist der 2. Teil dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Inhalt des…