(1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;
2. unter Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder anderer Aufsichtsmaßnahmen, darunter Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 oder die Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 70, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann und
3. Abwicklungsmaßnahmen sind im öffentlichen Interesse erforderlich.
(2) Eine Abwicklungsmaßnahme liegt im öffentlichen Interesse, wenn sie für die Erreichung eines oder mehrerer der in § 48 genannten Abwicklungsziele erforderlich und mit Blick auf diese Ziele verhältnismäßig ist und wenn dies bei einer Verwertung des Instituts im Wege eines Konkursverfahrens nicht im selben Umfang der Fall wäre.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA und der Abwicklungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Umstände feststellt, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr des Ausfalls eines Instituts besteht.
(4) Es ist nicht erforderlich, dass Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 44 vor einer Abwicklungsmaßnahme ergriffen werden.
(5) Werden die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 durch eine Abwicklungsgruppe als Ganzes erfüllt, die ein Kreditinstitute-Verbund gemäß § 30a BWG ist, kann die Abwicklungsbehörde Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute ergreifen.
(6) Liegen die Abwicklungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vor und stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass jene gemäß Abs. 1 Z 3 nicht vorliegt, teilt die Abwicklungsbehörde dies der FMA mit. Die FMA hat daraufhin geeignete Maßnahmen gemäß §§ 6, 70 oder 81 bis 91 BWG zu ergreifen.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 47a Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen
…Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 im Sinne des § 49 Abs. 1 Z 1 ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt; 2. es gibt keine sofort verfügbare alternative Maßnahme der Privatwirtschaft gemäß § 49 Abs…
§ 49 Voraussetzungen für eine Abwicklung
(1) Die Abwicklungsbehörde hat Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Institut anzuordnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die FMA hat nach Anhörung der Abwicklungsbehörde oder die Abwicklungsbehörde hat nach Anhörung der FMA festgestellt, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlic…
§ 46 Vorläufiger Verwalter
…nicht mehr vorliegen, 2. anzunehmen ist, dass dieser seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen wird oder 3. die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß § 49 erfüllt sind. Sofern es die Umstände notwendig machen, kann die FMA die Aufgaben, Befugnisse und Funktionen des vorläufigen Verwalters gemäß Abs. 2 bis 6…
§ 28a Ausschüttungsbeschränkungen
…Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit; 2. Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 erfüllt; 3. Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird, sicherzustellen, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1…