(1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes:
1. Für den Fall, dass das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet wird, für den Betrag, um den die gesicherten Einlagen ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch herabgeschrieben worden wären, um die Verluste des Instituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 auszugleichen oder
2. für den Fall, dass ein oder mehrere andere Abwicklungsinstrumente als das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet werden, in dem Ausmaß, in dem gesicherte Einleger ohne Anwendung der Ausnahme gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 hypothetisch Verluste erlitten hätten.
(2) Die Verpflichtung der Einlagensicherungseinrichtung ist in keinem Fall höher als jene, die im Falle des Konkurses des Instituts bestünde.
(3) Wird das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewendet, hat die Einlagensicherungseinrichtung keinen Beitrag zu den Kosten der Rekapitalisierung des Instituts oder des Brückeninstituts gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 zu leisten.
(4) Wenn bei der Bewertung gemäß § 107 festgestellt wird, dass der Beitrag der Einlagensicherungseinrichtung zur Abwicklung größer war als die Nettoverluste, die es im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108.
(5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Festlegung des Betrags, für den die Einlagensicherungseinrichtung gemäß Abs. 1 haftet, hat den in § 57 genannten Bedingungen zu entsprechen.
(7) Der Beitrag aus der Einlagensicherungseinrichtung für den Zweck des Abs. 1 ist in Aktiva gemäß Z 1 der Anlage 2 zu § 43, Teil 1 BWG zu zahlen.
(8) Werden erstattungsfähige Einlagen bei einem in Abwicklung befindlichen Institut an einen anderen Rechtsträger anhand des Instruments für die Unternehmensveräußerung oder des Instruments des Brückeninstituts übertragen, haben die Einleger keinen Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung gemäß dem 2. Teil des ESAEG in Bezug auf die Teile ihrer Einlagen bei dem in Abwicklung befindlichen Institut, die nicht übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Höhe der übertragenen Mittel der Erstattungssumme gemäß § 13 Abs. 1 ESAEG entspricht oder diese übersteigt.
(9) Die Haftung der Sicherungseinrichtung geht jedenfalls nicht über den Betrag hinaus, der 0,4 vH der Summe der gesicherten Einlagen seiner Mitgliedsinstitute entspricht.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 132 Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
(1) Falls die Abwicklungsbehörde eine Abwicklungsmaßnahme ergreift und vorausgesetzt, dass durch diese Maßnahme sichergestellt ist, dass Einleger weiterhin auf ihre Einlagen zugreifen können, haftet die Einlagensicherungseinrichtung, der das Institut angehört, für Folgendes: 1. Für den Fall, dass d…
§ 108 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
…Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung…
§ 130 Gegenseitige Unterstützung der nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen bei Gruppenabwicklung
(1) Im Fall einer Gruppenabwicklung gemäß den §§ 139 bis 146 hat der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus einer Bestimmten Wertpapierfirma, die Teil der Gruppe ist, zur Finanzierung der Gruppenabwicklung nach Maßgabe der folgenden Absätze beizutragen. (2) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Grupp…
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 16 Eintritt der Sicherungseinrichtung in die Rechte des Einlegers
…oder leistet eine Sicherungseinrichtung Zahlungen an Einleger im Rahmen von Abwicklungsverfahren, einschließlich bei der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen gemäß § 132 BaSAG, so tritt die Sicherungseinrichtung in die Rechte der Einleger gegenüber dem betroffenen Mitgliedsinstitut ein. In einem Konkursverfahren sind diese Forderungen der Sicherungseinrichtungen im Rang mit…
Anl. 1 Inhalt des Rechenschaftsberichts
…Rückflüsse aus Insolvenzmassen von CRR-Kreditinstituten 3. Ausgaben, darunter a) Ausgaben für die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 b) Ausgaben für Sicherungsfälle, darunter aa) einer anderen Sicherungseinrichtung gemäß § …
§ 28 Verwendungszweck
…nur verwendet werden für: 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall, 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, 3. die Aufwendungen für Finanzmittel, 4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen…