Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 70 Verpflichtung zur Herabschreibung und Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten
…Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1d unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung gemäß § 107 vorgenommen und § 108 ist nicht anzuwenden. (1d) Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den…
§ 132 Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung
…im Falle einer Verwertung des Instituts nach dem Konkursverfahren erlitten hätte, hat die Einlagensicherungseinrichtung Anspruch auf Auszahlung des Differenzbetrags durch den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß § 108. (5) Die Einlagensicherungseinrichtungen haben der Abwicklungsbehörde die für die Berechnung nach Abs. 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (6) Die Festlegung des Betrags…
§ 124 Nutzung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus
…einer in Abwicklung befindlichen Bestimmten Wertpapierfirma; 4. Bereitstellung von Kapital für ein Brückeninstitut oder eine Abbaueinheit; 5. Entschädigungszahlungen an Anteilseigner oder Gläubiger gemäß § 108; 6. Beitragsleistungen an die in Abwicklung befindliche Bestimmte Wertpapierfirma anstelle der Herabschreibung oder Umwandlung der Verbindlichkeiten bestimmter Gläubiger, wenn das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird…