§ 108 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger
In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 108 Schutzbestimmungen für Anteilseigner und Gläubiger — BaSAG
Führt die Bewertung gemäß § 107 zum Ergebnis, dass einem in § 106 genannten Anteilseigner oder Gläubiger oder der Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 132 größere Verluste entstanden sind als sie bei einer Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens entstanden wären, hat der betreffende Anteilseigner oder Gläubiger oder die betreffende Einlagensicherungseinrichtung das Recht auf Auszahlung des Differenzbetrags aus dem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus.
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