(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:
1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014,
3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und
6. Stützungsmaßnahmen innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß § 30.
(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.
Rückverweise
ESAEG · Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
§ 28 Verwendungszweck
(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für: 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall, 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, 3. die Aufwendungen für Fin…
§ 61 Inkrafttreten
… 2 und § 59 Z 2 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 1 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Z 6, § 30 und § 34 Z 11 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. (2…
SiEi-MV · Sicherungseinrichtungen-Meldeverordnung
Anl. 1
…2 Informationen über die Verwendung der Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds gemäß 3. Hauptstück 3. Abschnitt ESAEG 14. Gesamtbetrag der verwendeten Finanzmittel gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 6 i. V. m. § 29 ESAEG 14.1 hievon: für die Entschädigung der Einleger…