§ 4 Relatives Gewicht der einzelnen Risikokriterien
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Bei der Bewertung des Risikoprofils der einzelnen beitragspflichtigen Unternehmen gewichtet die Abwicklungsbehörde die einzelnen Kriterien gemäß § 126 Abs. 5 BaSAG wie folgt:
1. Risikoexponiertheit: 50 %,
2. Stabilität und Diversifizierung der Finanzierungsquellen: 20 %,
3. Relevanz eines beitragspflichtigen Unternehmens für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft: 10 %,
4. sonstige Kriterien unter Anwendung von durch die Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzliche Risikoindikatoren: 20 %.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden