(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde oder die für ein Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, das der Anforderung gemäß § 105 auf Einzelunternehmensbasis unterliegt, zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie sich zu bemühen, mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden binnen vier Monaten zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:
1. Den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 und
2. den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung gemäß § 105 Abs. 1.
Die gemeinsame Entscheidung hat im Einklang mit den §§ 104 und 105 zu stehen.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat die in Abs. 1 genannte gemeinsame Entscheidung zu übermitteln:
1. Als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;
2. als die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, zuständige Abwicklungsbehörde an das Unternehmen;
3. als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde an das EU Mutterunternehmen, falls dieses EU Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.
(3) In der gemeinsamen Entscheidung gemäß Abs. 1 kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen gemäß § 102 Abs. 15 bis 21 von dem betreffenden Tochterunternehmen im Einklang mit § 105 Abs. 8, teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden, sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des § 105 Abs. 8 genügen.
(4) Handelt es sich bei mehr als einem Tochterunternehmen desselben G-SRI um Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, so hat
1. die Abwicklungsbehörde als die für das G-SRI zuständige Abwicklungsbehörde mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden, soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar, oder
2. die Abwicklungsbehörde als zuständige Abwicklungsbehörde für ein Tochterunternehmen eines G-SRI mit den in Abs. 1 genannten Abwicklungsbehörden und der für das G-SRI zuständigen Abwicklungsbehörde
die Anwendung von Art. 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitest möglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten und der Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU Mutterunternehmen zu erörtern und zu vereinbaren. Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern erfolgen, indem die Höhe der Anforderung gemäß § 103 angepasst wird. Sie darf jedoch nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben. Die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 1 und der in Art. 12a Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten oder Drittlandseinheiten, die Abwicklungseinheiten wären, wenn sie in der Union niedergelassen wären, darf nicht geringer sein als die Summe der in § 103 Abs. 4 Z 2 und der in Art. 12a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für das EU-Mutterunternehmen.
(5) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe gemäß § 104 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 6 allein zu entscheiden. Sie hat hierbei folgenden Punkten Rechnung zu tragen:
1. der von den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;
2. der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.
(6) Hat eine der betroffenen Abwicklungsbehörden innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befasst, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 5 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde.
(7) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde
1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;
2. hat sie ihre Bewertung gemäß Abs. 5 Z 1 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(8) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
1. kann sie im Sinne des Abs. 6 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 5 genannten Angelegenheit befassen;
2. hat sie ihre Stellungnahme gemäß Abs. 5 Z 2 der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(9) Ist die Abwicklungsbehörde die für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde und liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die auf Einzelunternehmensbasis geltende Anforderung gemäß § 105 keine gemeinsame Entscheidung vor, so hat die Abwicklungsbehörde vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß Abs. 10 allein zu entscheiden und hat dabei die von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Abwicklungsbehörde schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte zu berücksichtigen.
(10) Hat die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befasst, so hat die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 bis zur Fällung eines Beschlusses der EBA gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die Abwicklungsbehörde als die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung gemäß Abs. 9 im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Nach Ablauf der viermonatigen Frist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 getroffen wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so entscheidet die Abwicklungsbehörde als für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde.
(11) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung oder die für die Abwicklungseinheit zuständige Behörde kann sie die EBA nicht mit einer bindenden Vermittlertätigkeit nach Maßgabe des Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert
1. in Bezug auf die Anforderung gemäß § 104 bei maximal 2 vH des Gesamtrisikobetrags gemäß Artikel 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und
2. im Einklang mit § 102 Abs. 15 bis 21 steht.
(12) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Abwicklungsbehörde
1. kann sie im Sinne des Abs. 10 innerhalb von vier Monaten die EBA nach Maßgabe von Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der in Abs. 9 genannten Angelegenheit befassen;
2. hat sie ihre Standpunkte und Vorbehalte gemäß Abs. 9 schriftlich der für das Unternehmen einer Abwicklungsgruppe zuständige Abwicklungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
(13) Liegt binnen vier Monaten in Bezug auf die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe und in Bezug auf die Anforderung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis keine gemeinsame Entscheidung vor, so gilt Folgendes:
1. Die Entscheidung über die konsolidierte Anforderung der Abwicklungsgruppe ist gemäß Abs. 5 und 6 zu treffen;
2. die Entscheidung über die Anforderung der Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis ist gemäß Abs. 9 und 10 zu treffen;
(14) Die Abwicklungsbehörde hat die gemeinsamen Entscheidungen sowie die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen gemäß Abs. 5 bis 13 als endgültig anzuerkennen und anzuwenden. Die Abwicklungsbehörde hat in ihrer entsprechenden Zuständigkeit die in Abs. 1 bis 13 genannten Entscheidungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
(15) Die Abwicklungsbehörde hat in Abstimmung mit den anderen zuständigen Abwicklungsbehörden die Einhaltung der Anforderung gemäß § 100 Abs. 1 zu überprüfen und trifft gegebenenfalls notwendige Entscheidungen gemäß Abs. 1 bis 14 parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung der Abwicklungspläne.
Rückverweise
BaSAG · Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
§ 167 Inkrafttreten und Anwendung
…§ 102 Abs. 3a bis 3e, § 103 Abs. 4, § 105 Abs. 3a, 5a und 5b, § 105b Abs. 4, § 105c Abs. 4 und 6 und § 168 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 104 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten
…die für eine Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, hat sie den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß § 105b und auf der Grundlage der Anforderungen nach den §§ 101 bis 103 festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, ob Tochterunternehmen der Gruppe in…
§ 105 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind
…Einzelunternehmens nachzukommen. (5) Für ein Unternehmen gemäß Abs. 1 bis 4 wird der Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß den §§ 105b und 137, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in § 102 festgelegten Anforderungen bestimmt. (5a) Erfüllt ein in Abs. 1 genanntes Unternehmen die…
§ 103 Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EUTochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten
…an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 für die Zwecke des § 105b Abs. 4 1. für jede Abwicklungseinheit oder Drittlandseinheit, die eine Abwicklungseinheit wäre, wenn sie in der Union niedergelassen wäre; 2. für das EU-Mutterunternehmen…