BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz4. Teil Abwicklung5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 104

§ 104Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Abwicklungseinheiten

In Kraft seit 29. Mai 2021
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