BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz4. Teil Abwicklung5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 105

§ 105Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

In Kraft seit 19. Februar 2026
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