BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz§ 105

§ 105Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten bei Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

In Kraft seit 24. Juli 2025
Up-to-date