BundesrechtBundesgesetzeSanierungs- und Abwicklungsgesetz4. Teil Abwicklung5. Hauptstück Abwicklungsinstrumente7. Abschnitt Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten§ 103

§ 103Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von Global Systemrelevanten Instituten und bedeutenden EU Tochterunternehmen von Global Systemrelevanten Instituten aus Drittstaaten

In Kraft seit 24. Juli 2025
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